Rz. 10

Es ist immer wieder zu beobachten, dass zwischen den verschiedenen Sozialhilfeträgern Streitigkeiten über die Zuständigkeit bestehen (örtliche Sozialhilfeträger verweisen an andere örtliche Träger oder an überörtliche Sozialhilfeträger – und umgekehrt).

Unstreitig ist aber, dass derartige Zuständigkeitsstreitigkeiten nicht zulasten der hilfesuchenden Leistungsberechtigten gehen dürfen. Daher müssen angegangene Sozialhilfeträger auch vorläufige Leistungen erbringen, um ansonsten drohende Gefahren für die Betroffenen abzuwenden.

Insoweit bieten die Regelungen des SGB I und X entsprechende Möglichkeiten, um im Konfliktfall Abhilfe zu schaffen. Vor allem die Vorschrift des § 43 SGB I, die ausdrücklich die vorläufige Leistungserbringung im Falle von Zuständigkeitsproblemen regelt, ist hier von erheblicher praktischer Bedeutung. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann der zuerst angegangene Sozialhilfeträger – im Rahmen einer Ermessensentscheidung – vorläufige Leistungen erbringen. Er muss dies, wenn der Betroffene gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift dies beantragt. Bedauerlicherweise ignorieren immer noch Sozialhilfeträger (aber auch andere Sozialleistungsträger) diese Vorschrift und beugen sich erst gerichtlichen Entscheidungen, wenn solche von den Betroffenen erwirkt werden (vgl. zum Vorstehenden auch Schoch, a. a. O., § 3 Rz. 15).

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