Rz. 70

Durch das BTHG ist mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 8 angefügt worden. Dieser erklärt den in § 42b Abs. 2 neu eingeführten Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, insbesondere in Werkstätten für behinderte Menschen oder bei tagesstrukturierenden Angeboten, für die Leistungsberechtigten nach dem Dritten Kapitel für entsprechend anwendbar (Gesetzentwurf der BReg, BT-Drs. 18/9522 S. 159 zu Nr. 11 Buchst. b, S. 326; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 18/10523 S. 23, 25 zu Nr. 11, 28, 71 f.; vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 42b).

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