0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abs. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670) mit Wirkung zum 7.12.2006 geändert (vgl. dazu Rz. 9 f.).
Abs. 1 Nr. 1 und 2 wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert. Hieraus ergab sich lediglich eine redaktionelle Anpassung der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 beschriebenen Altersgrenzen.
Eine weitere Änderung der Abs. 1 bis 6 erfolgte durch Art. 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011. Hierbei handelte es sich ebenfalls nur um redaktionelle Anpassungen des Wortlautes, da es vor dem Hintergrund der Änderungen im Ersten Abschnitt nunmehr nicht mehr um die Erhöhung des Eckregelsatzes oder des maßgebenden Regelsatzes geht, sondern um die "maßgebende Regelbedarfsstufe". In diesem Rahmen wurde die Vorschrift außerdem um die Regelung des Abs. 7 ergänzt (vgl. Art. 3 Nr. 10d des genannten Gesetzes; hierzu Rz. 63 ff.).
Durch Art. 13 Nr. 11 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) sind mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 1 Nr. 2 teilweise geändert, Abs. 4 neu geregelt sowie ein neuer Abs. 8 angefügt worden (BT-Drs. 18/9522 S. 332, vgl. im Einzelnen Rz. 43, 67). Demgegenüber ist die Norm nicht von den Änderungen des SGB XII durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) betroffen. Abs. 9 ist zum 1.1.2021 durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. d des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) hinzugekommen. Zuletzt hat der Gesetzgeber durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) zum 1.1.2023 Abs. 10 eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Eine Vorgängerregelung zur heutigen Vorschrift befand sich in § 23 BSHG. Eine Parallelregelung enthält § 21 SGB II. Zu gewissen Unstimmigkeiten in diesem Zusammenhang vgl. Rz. 13 und 23. Abs. 1 Satz 1 entspricht dem früheren § 23 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Die Abs. 2 bis 5 entsprechen den alten Vorschriften in § 23 Abs. 1a bis 4 BSHG. Abs. 6 vereinfachte die alte Regelung des § 23 Abs. 5 BSHG (vgl. Rz. 59 ff.). Die Besitzstandsregelung in § 23 Abs. 1 Satz 2 BSHG wurde nicht übernommen (vgl. VG München, Beschluss v. 20.1.2005, M 15 E 04.6316), um bestehende Ungleichbehandlungen mit dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) v. 26.6.2001 sowie mit den neuen Bundesländern zu beseitigen (BT-Drs. 15/1514 S. 60 zu § 31). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil v. 16.12.2010, B 8 SO 9/09 R, mit zust. Anm. von Trenk-Hinterberger, SGb 2012, 157). Der zum 1.1.2011 angefügte Abs. 7 ist inhaltlich identisch mit § 21 Abs. 7 SGB II.
Rz. 3
Sinn der Regelung ist es, für bestimmte Personengruppen, deren Bedarf typischerweise über den Regelbedarf des § 27a Abs. 2 Satz 1 hinausgeht, pauschalierend bestimmte Beträge festzulegen, die diesen Mehrbedarf abdecken. Der konkrete Betrag ergibt sich aus einem Prozentsatz des für den jeweiligen Berechtigten maßgebenden Regelbedarfes (Ausnahme: Krankenkost, schulischer Mehrbedarf und einmaliger Bedarf vgl. Rz. 44 ff., 68 ff.). Die in den einzelnen Absätzen genannten Prozentsätze sind niedriger als die in § 23 BSHG. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1514 S. 60 zu § 31) handelt es sich bei der Absenkung um eine Folgeänderung aufgrund der Neukonzeption der Regelsätze (vgl. dazu die Komm. zu § 27a). Aufgrund der umfassenden Pauschalierung des Regelsatzes ergab sich ein höherer Bezugsbetrag für die in § 30 genannten Prozentsätze. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die tatsächliche Höhe der Mehrbedarfszuschläge im Wesentlichen unverändert bleibt.
Rz. 4
Welche konkreten Bedarfe mit dem Mehrbedarfszuschlag abgegolten sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Mehrbedarfe erfasst sind, die typischerweise mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Mehrbedarfszuschlag einhergehen. Dies sind beispielsweise erhöhte Telefonkosten, Fahrtkosten, höhere Kosten für Ernährung oder kleinere Entgelte für erforderliche Hilfeleistungen Dritter. Im Einzelfall kann die Abgrenzung aber schwierig werden. Ansa...