Rz. 8
Im Rahmen von Abs. 1 Nr. 1 besteht ein Anspruch auf die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/1514 S. 60 zu § 32) nennt als Beispielsfälle die Ausstattung nach einem Wohnungsbrand oder die Erstanmietung einer Wohnung nach einer Haft. Andere Fälle der Begründung eines Hausstandes wie z. B. nach Wohnungslosigkeit, Frauenhausaufenthalt oder nach Heirat können ebenfalls hierunter fallen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.10.2006, L 19 B 516/06 AS ER Rz. 28) sowie der Anfall größerer Ausgaben für Reparatur bzw. Änderung von Heimtextilien nach einem Umzug oder einem Schadensereignis (BT-Drs. 18/9984 S. 40 f.). Dabei ist jedoch stets zu berücksichtigen, ob bzw. in welchem Umfang die Betroffenen noch auf Gegenstände eines früheren Hausstandes zurückgreifen können. Notwendig kann eine Erstausstattung aber auch im Falle der Auflösung einer Haushaltsgemeinschaft nach Auszug aus dem Haushalt der Eltern sowie bei Trennung oder Scheidung sein (BSG, Urteil v. 19.9.2008, B 14 AS 64/07 R Rz. 16 ff. – Waschmaschine; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.3.2008, L 19 B 13/08 AS ER Rz. 19 m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 13.7.2006, L 15 B 143/06 SO ER). In solchen Fällen ist vor dem Hintergrund des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1) in den Blick zu nehmen, ob bzw. in welchem Umfang es dem Betroffenen (zeitnah) möglich und zumutbar ist, Ansprüche auf Herausgabe von Haushaltsgegenständen gegen den bisherigen Partner (§ 1361a BGB) oder z. B. gegen den früheren Vermieter (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.6.2008, L 7 B 328/07 AS ER Rz. 8) geltend zu machen sind (vgl. im Hinblick auf § 2 SGB II auch BSG, a. a. O. Rz. 20).
Rz. 8a
Die Rechtsprechung versteht den Begriff der Erstausstattung einer Wohnung bedarfsbezogen und damit relativ weit (vgl. Rz. 7). Ein Fernseher ist jedoch weder ein Haushaltsgerät noch ein Einrichtungsgegenstand, sodass die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 1 insoweit nicht zur Anwendung gelangt (BSG, Urteil v. 9.6.2011, B 8 SO 3/10 R Rz. 13 f. im Anschluss an BSG, Urteil v. 24.2.2011, B 14 AS 75/10 R Rz. 13 ff.). Dementsprechend sind die Kosten für die Anschaffung eines DVB-T2 HD Receivers aus dem Regelsatz zu bestreiten (SG Berlin, Beschluss v. 28.2.2017, S 146 SO 229/17 ER Rz. 18). Ebenso fällt unter die Erstausstattung einer Wohnung nicht deren Herrichtung im Rahmen einer Einzugsrenovierung (BSG, Urteil v. 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R Rz. 23 m. w. N.). Zu den konkreten Kriterien zur Abgrenzung von Erstausstattung und Ersatzbeschaffung nach der neueren Rechtsprechung des BSG vgl. Rz. 7a.
Rz. 9
Was den konkreten Umfang der Ausstattung einer Wohnung insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Haushaltsgeräte im Übrigen angeht, gibt Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit der Pauschalierung (vgl. dazu auch Rz. 19 f.). Zu einer Erstausstattung gehören sämtliche Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (BSG, Urteil v. 24.2.2011, B 14 AS 75/10 R Rz. 15 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.3.2008, L 19 B 13/08 AS ER Rz. 19 m. w. N., sowie Auflistung von v. Boetticher, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thies, LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 31 Rz. 6 ff. unter Rückgriff auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 21 Abs. 1a Nr. 4 bis 6 BSHG; zu einzelnen Beispielen aus der Rechtsprechung der Sozialgerichte vgl. Rz. 22). Der erstmalige Ausstattungsbedarf anlässlich der Geburt eines Kindes fällt nicht unter Abs. 1 Nr. 1, sondern unter Nr. 2 (vgl. Rz. 10a; ebenso Scheider, in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Aufl. 2020, § 31 Rz. 19). Der Sozialhilfeträger kann die Berechtigten grundsätzlich zumutbarerweise auf die Beschaffung oder Zurverfügungstellung gebrauchter Gegenstände verweisen (SG Karlsruhe, Urteil v. 4.10.2013, S 1 SO 2746/13 Rz. 15; BSG, Urteil v. 13.4.2011, B 14 AS 53/10 R Rz. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.8.1990, 24 A 1836/87). Die Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf Sach- oder Geldleistung besteht, richtet sich mangels einer anderweitigen Bestimmung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 (anders in § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II), wobei auch in diesem Rahmen Ermessenserwägungen eine Rolle spielen können (vgl. Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 10 Rz. 5 f.; vgl. auch oben Rz. 4).