Rz. 11
Bis zum 31.12.2010 enthielt das Gesetz in Abs. 1 Nr. 3 eine Regelung über die Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten. Seit dem 1.1.2011 findet sich diese Vorschrift wortgleich in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (vgl. die dortige Komm).
Rz. 12
Die von Abs. 1 Nr. 3 erfassten Aufwendungen waren bis zum 1.1.2011 über den Regelsatz zu decken. Das Gesetz sieht hierfür nunmehr einmalige Leistungen vor, weil bei der Einbeziehung in die Regelsatzbemessung wegen der Durchschnittsbildung nur sehr geringe Beträge zu berücksichtigen waren, die zudem allen und damit auch nicht Betroffenen zugute kamen. Da im jeweiligen Bedarfsfall jedoch recht hohe Kosten anfielen, hat es der Gesetzgeber als gerechtfertigt angesehen, die Aufwendungen den einmaligen Bedarfen zuzuordnen (BT-Drs. 17/3404 S. 124 zu Nr. 11a). Diese Aufwendungen werden nunmehr konsequenterweise bei der Regelbedarfsbemessung nicht mehr berücksichtigt (BT-Drs. 17/3404 S. 58; BT-Drs. 18/9984 S. 41).
Rz. 13
Die Aufwendungen für die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Gegenstände gehören oftmals – zumindest teilweise – zum Leistungskatalog anderer Sozialleistungsträger, namentlich nach dem SGB V oder dem SGB XI. Insoweit muss der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 beachtet werden (vgl. dazu auch Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 10/2018, § 31 Rz. 39, sowie Palsherm, Forum A Diskuissionsbeitrag 24/2011 S. 1, www.reha-recht.de). Wenn sich aber etwa der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung weigert, Leistungen zu erbringen, kann der Betroffene insoweit nicht darauf verwiesen werden, zunächst den Klageweg zu beschreiten (Blüggel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 1.2.2020, § 31 Rz. 48).
Rz. 14
Nach dem Gesetzeswortlaut werden die Kosten sowohl für die Anschaffung (einschließlich Ersatzbeschaffung) als auch für die Reparatur orthopädischer Schuhe übernommen. Gemeint sind damit orthopädische Maßschuhe, Therapieschuhe, Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen und sog. diabetesadaptierte Fußbettungen. Die Frage der Kostentragung für die Beschaffung orthopädischer Schuhe war vor Inkrafttreten der Regelung Gegenstand verschiedener gerichtlicher Entscheidungen (SG Duisburg, Urteil v. 18.2.2010, S 41 [31] AS 69/09; Sächsisches LSG, Beschluss v. 28.5.2009, L 7 B 743/08 AS-NZB). Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des BSG im Bereich des Hilfsmittelrechts zu § 33 SGB V haben Betroffene für krankenversicherungsrechtlich notwendige orthopädische Schuhe lediglich einen Anteil zu tragen, der der Beschaffung des Schuhs als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens entspricht (dies gilt für alle Hilfsmittel mit "Doppelfunktion", vgl. BSG, Urteil v. 7.10.2010, B 3 KR 5/10 R Rz. 28 m. w. N.; vgl. auch die Komm. zu § 24 SGB II). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Überlegungen des Gesetzgebers zur Entlastungswürdigkeit dieses Personenkreises nicht ganz schlüssig. Man kann hierin sogar eine vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes bedenkliche Besserstellung des betroffenen Personenkreises gegenüber Personen, die nicht auf die Versorgung mit orthopädischen Schuhen angewiesen sind, sehen. Diese Besserstellung könnte durch eine entsprechende Absenkung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 zu kompensieren sein.
Rz. 14a
Hinzu kommt, dass die Reparatur eines orthopädischen Schuhs bzw. eine ggf. medizinisch erforderliche Neuanpassung üblicherweise von der Krankenkasse vollständig getragen wird (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V). Es dürfte deswegen für die Vorschrift jedenfalls in der Variante "Reparatur orthopädischer Schuhe" kaum ein Anwendungsbereich verbleiben. Im Falle einer Kostenübernahme sind nicht nur die Kosten zu berücksichtigen, die für die Beschaffung des Schuhs als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens zu zahlen sind (Eigenanteil), sondern auch die gesetzliche Zuzahlung (a. A. Komm. zu § 24 SGB II Rz. 30a; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 10/18, § 31 Rz. 33; Palsherm, Forum A Diskussionsbeitrag 24/2011, www.reha-recht.de, S. 1, 4; wie hier Blüggel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 1.2.2020, § 31 Rz. 48; zur Rechtslage 2004-2010 vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 9.6.2008, L 20 SO 65/06). Dies ergibt sich aus der Aufteilung des systematischen Verzeichnisses der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte – Ausgabe 1998 (SEA 98 zu Code 061 Vorbemerkung sowie Code 0613 05), die der EVS 2008 zugrunde liegt (vgl. destatis, Fachserie 15 Heft 4 S. 11) sowie der Tatsache, dass beide Kostenbestandteile bei der Bemessung des Regelbedarfes nunmehr keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. Rz. 12).
Rz. 14b
Das BSG hat entschieden, dass ein behinderungsbedingt erhöhter Aufwand für Schuhe bei älteren und voll erwerbsgeminderten Personen, denen das Merkzeichen G zuerkannt ist, über den gesetzlichen Mehrbedarfszuschlag (§ 30 Abs. 1) abgedeckt ist und daher keine Erhöhung des Regelsatzes (nach § 27a Abs. 4 S. 1) rechtfertigt (Urteil v. 29.9.2009, B 8 SO 5/08 R Rz. 13 ff.). Abs. 1 Nr. 3 ist in diesem Zusammenh...