Rz. 22

Abs. 1 wurde mit Einfügung des Sozialhilferechts in das SGB XII zum 1.1.2005 um den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 erweitert. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 können Personen, die aus der Versicherungspflicht nach § 2 KVLG 1989 ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren, der freiwilligen Versicherung nach dem KVLG 1989 beitreten. Auch hier beträgt die Frist, innerhalb der der Beitritt erklärt werden muss – wie bei § 9 Abs. 2 Nr. 1 SGB V –, 3 Monate. Die Berechnung der Vorversicherungszeit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HS 2, Satz 2 KVLG. Inhaltlich ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber der Weiterführung der freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, so dass auf die Ausführungen unter Rz. 18 ff. Bezug genommen wird. Nähere Erläuterungen zum KVLG 1989 finden sich bei Noell/Deisler/Reiff/Volbers, Die Krankenversicherung der Landwirte, 16. Aufl. 2001.

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