0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) am 1.1.2016 (Art. 10 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Durch Art. 4 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2018 neugefasst (BT-Drs. 18/9984 S. 102) und um die Bestimmung ergänzt worden, dass die nach § 32 als Bedarf zu berücksichtigenden Beiträge unmittelbar an die jeweilige Kranken- und Pflegekasse beziehungsweise das jeweilige Versicherungsunternehmen zu zahlen sind (Direktzahlung).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 344/15 S. 19 f., BT-Drs. 18/6284 S. 23 f.) soll die Regelung in Satz 1 das sich aus der Rechtsprechung des BSG zu § 32 ergebende Auseinanderfallen von Beitrags- und Bedarfsmonat (vgl. Urteil v. 15.11.2012, B 8 SO 3/11 R Rz. 17, sowie die Komm. zu § 32 Rz. 11) vermeiden. Satz 2 regelt – abweichend von den üblichen Fälligkeitsregelungen, aber ohne diese zu tangieren (vgl. BR-Drs., a. a. O., S. 20; BT-Drs., a. a. O., S. 24) –, bis wann der Träger der Sozialhilfe die Beiträge an den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat.

 

Rz. 3

Eine vergleichbare Vorschrift für das SGB II, wo die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen in ähnlicher Weise geregelt ist (vgl. § 26 SGB II), existiert nicht (krit. dazu Siefert, in: jurisPR-SozR 04/2016 Anm. 1).

2 Rechtspraxis

2.1 Abweichende Zuordnung des Bedarfs (Satz 1)

 

Rz. 4

Aus Satz 1 ergibt sich im Ergebnis eine rein normative Verlagerung des tatsächlichen Bedarfs (Fälligkeit der Krankenversicherungsbeiträge) auf den Vormonat, weil sich an den (unter-)gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB IV; § 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes) und deren Anwendbarkeit nichts ändert. Dabei muss festgestellt werden, dass die Regelung für die problematischen Fallgestaltungen, d. h. an den Schnittstellen zwischen Beginn und Ende des Leistungsbezuges sowie beim Wechsel zwischen dem SGB II und dem SGB XII, nicht viel mehr Klarheit gebracht hat.

 

Rz. 5

Beim Ende des Leistungsbezuges wegen Wegfalls der Bedürftigkeit stellt sich etwa die Frage, warum hier die Beiträge noch zu zahlen sein sollen, obwohl der ehemals Leistungsberechtigte zum Fälligkeitstermin in der Lage ist, die Beiträge selbst zu zahlen. Mag es sich hierbei noch um eine unschädliche Begünstigung der ehemals Leistungsberechtigten handeln, erscheint es demgegenüber problematisch, wenn bei Beginn des Leistungsbezuges oder beim Wechsel vom Leistungssystem des SGB II in das System des SGB XII Beiträge für den Vormonat nicht übernommen werden, obwohl auch schon zu diesem Zeitpunkt Bedürftigkeit bestand. Hier kann möglicherweise die Regelung des § 73 weiterhelfen, wenn man davon ausgeht, dass es sich insoweit um eine von den sonstigen Vorschriften im SGB XII nicht erfasste Bedarfslage handelt (so Pfriender, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 1.2.2020, § 32a Rz. 14 ff.). Da § 32 die Bedarfslage "Beitragspflichtigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung" ja gerade voll umfänglich abdecken soll, erscheint jedoch fraglich, ob in diesem Zusammenhang eine sog. "atypische Bedarfslage" (vgl. zu diesem Begriff etwa BSG, Urteil v. 20.4.2016, B 8 SO 5/15 R Rz. 10 m. w. N.), wie sie die Anwendung von § 73 erfordert, angenommen werden kann.

2.2 Zahlungszeitpunkt (Satz 2)

 

Rz. 6

Entsprechend der normativen Verlagerung des Zeitpunktes der Bedarfsentstehung (vgl. Rz. 4) ordnet Satz 2 die Verpflichtung zur Direktzahlung der Beiträge an den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung noch in dem sich aus Satz 1 ergebenden Bedarfsmonat an. Dies führt dazu, dass zumindest beim Wechsel vom SGB XII ins SGB II keine Schnittstellenprobleme auftreten dürften.

2.3 Neufassung zum 1.1.2018

 

Rz. 7

Abs. 1 der seit dem 1.1.2018 gültigen Fassung übernimmt unverändert den Inhalt von Satz 1 der vorherigen Fassung. Danach sind die Bedarfe nach § 32 unabhängig von der Fälligkeit des Beitrags jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, für den die Versicherung besteht.

 

Rz. 8

Durch Abs. 2 wird eine generelle Direktzahlung der Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung oder zur privaten Pflegepflichtversicherung eingeführt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zahlungsanspruch (Abs. 2 des zum 1.7.2017 neu eingefügten § 43a) mindestens so hoch ist wie die Summe beider Beiträge. Dabei ist unerheblich, ob die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ganz oder teilweise nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden oder ausschließlich oder teilweise als Bedarf nach § 32 anzuerkennen sind. Die Direktzahlung erfolgt an die jeweilige Krankenkasse oder das jeweilige Versicherungsunternehmen, bei dem eine leistungsberechtigte Person versichert ist. Beginn und Ende der Direktzahlung sowie die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind sowohl den Leistungsberechtigten als auch der zust...

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