Rz. 2
Die Vorschrift bildet gemeinsam mit den §§ 34a und b den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII, der Vorschriften über die Leistungen zur Bildung und Teilhabe enthält. Die Einfügung der Vorschriften ist im Wesentlichen zurückzuführen auf die massive Kritik, die das BVerfG in dem Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09 u. a. Rz. 191 ff. an der Bemessung der Regelleistung nach dem SGB II für minderjährige Kinder geübt hat und die in der viel zitierten Wendung gipfelte: "Kinder sind keine kleinen Erwachsenen" (BVerfG, a. a. O.; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 28 SGB II in BT-Drs. 17/3404 S. 104, die auf diese Kritik ausdrücklich Bezug nimmt). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe einen neuen Typus von Leistungen geschaffen, um von Armut bedrohte Kinder und Jugendliche zielgerichtet zu fördern (vgl. Groth, in: jurisPR-SozR 8/2011 Anm. 1; Klerks, info also 2011 S. 147, 158). Ziel der Regelungen ist es, das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülerinnen und Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe sicher zu stellen (BT-Drs. 17/3404 S. 124). Flankiert wurde die Einführung durch die Übergangsvorschrift in § 131, die ab dem 1.1.2015 einen anderen Regelungsgegenstand erhalten hat.
Rz. 3
Zuständig für die Leistungserbringung (dazu im Einzelnen § 34a) sind gemäß § 3 Abs. 2 und § 97 die örtlichen Träger der Sozialhilfe. In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgeworfen worden, ob mit der Einführung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe eine nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG unzulässige Aufgabenzuweisung des Bundes unmittelbar an die Kommunen erfolgt ist (vgl. BT-Drs. 17/5633 S. 11). Dies ist zu verneinen. Denn wie die Ausführungen unter Rz. 2 zeigen, handelt es sich nicht um die Zuweisung einer neuen, sondern lediglich um die verfassungskonforme Ausgestaltung einer bereits bestehenden Aufgabe.
Rz. 4
Im Vermittlungsverfahren wurde durchgesetzt, dass die Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch von Personen in Anspruch genommen werden können, die Kinderzuschlag bzw. (Kinder-)Wohngeld beziehen (vgl. zu Einzelheiten § 6b Abs. 1 und 2 BKGG sowie Groth, a. a. O.). Die Gewährung entsprechender Leistungen kommt nicht nur für Analog-, sondern auch für Grundleistungsberechtigte in Betracht, was nunmehr seit dem 1.3.2015 ausdrücklich in § 3 Abs. 3 AsylbLG geregelt ist. Vorher war hierzu ein Umweg über § 6 Abs. 1 Satz 1 3. Var. AsylbLG erforderlich (vgl. SG Hildesheim, Urteil v. 12.12.2012, S 42 AY 100/11).
Rz. 5
Rudimentäre Vorläuferregelungen enthielten bereits § 28a und § 31 Abs. 1 Nr. 3 in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung (dazu insbesondere Rz. 17 und 11). Die entsprechenden Regelungen für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende finden sich in den §§ 28 und 29 SGB II, wobei in den Formulierungen zum Teil Unterschiede bestehen, die zu unnötigen Auslegungsproblemen führen können (vgl. z. B. Rz. 10; ferner Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 34 Rz. 9, sowie Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 9/18, § 34 Rz. 26 f.). Die nach § 34 anzuerkennenden Bedarfe entsprechen – abgesehen von systematischen Unterschieden zwischen dem SGB II und dem SGB XII – denen nach § 28 SGB II (BT-Drs. 17/3404 S. 124). Im SGB II dürfte auch der vorrangige Anwendungsbereich liegen, weil der berechtigte Personenkreis (Schülerinnen und Schüler – Abs. 2 bis 6 – sowie Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – Abs. 7) i. d. R. in Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II lebt (so auch Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 52 Rz. 8). Die Leistungen des Dritten Abschnitts finden (mit Ausnahme des § 34 Abs. 7) auch Anwendung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (vgl. § 42 Satz 1 Nr. 3).
Rz. 5a
Relativ schnell nach Einführung der neuen Leistungen für Bildung und Teilhabe stellte sich heraus, dass der verwaltungstechnische Aufwand bei der Leistungsabwicklung unverhältnismäßig hoch war. Die Leistungen wurden von den leistungsberechtigten Personen nicht in dem erwarteten Umfang in Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund verfolgte der Gesetzgeber durch die zum 1.8.2013 vorgenommenen Änderungen (vgl. Rz. 1) das Ziel, die Regelungen für die Leistungserbringung zu optimieren und dadurch sowohl den Zugang zu den Leistungen zu erleichtern als auch den Verwaltungsaufwand zu verringern (BT-Drs. 17/12036 S. 1 und 7).
Der Bericht des BMAS zur Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe aus Mai 2016 (abrufbar unter www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2016/evaluation-des-bildungspaketes-langbericht.pdf?blob=publicationFile&v=1) hat allerdings gezeigt, dass sowohl Wirksamkeit als auch Effizienz der Regelungen zum Bildungs- und Teilhabepaket weiterhin deutlich zu wünschen übrig lassen. So nehmen überhaupt nur etwa 15 % der nach der Par...