Rz. 7
In Satz 1 der Regelung wird zunächst klargestellt, dass die einzelnen Bedarfe nach den Abs. 2 bis 7 neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt werden. Voraussetzung ist damit allerdings nicht zwingend, dass die betreffende Person im Leistungsbezug nach dem Dritten oder Vierten Kapitel steht (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2, sowie zum SGB II LSG Sachsen, Urteil v. 26.10.2017, L 7 AS 209/14 Rz. 26). Aus Satz 1 ist außerdem der Schluss zu ziehen, dass die jeweiligen Leistungen ebenso wie die Mehrbedarfszuschläge nach § 31 gesondert erbracht und ggf. auch isoliert eingeklagt werden können (vgl. zu dieser Frage auch die Komm zu § 30 sowie Luik, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 27.6.2019, § 34 Rz. 34 m. w. N.). Dies gilt umso mehr, als in Satz 2 auf die gesonderte Leistungserbringung nach Maßgabe des § 34a ausdrücklich hingewiesen wird. Eine vergleichbare Regelung ist in § 28 SGB II nicht enthalten.
Rz. 8
(unbesetzt)
Rz. 9
Der Begriff Schülerinnen und Schüler erfasst solche, die an allgemein- oder berufsbildenden Schulen beschult werden. Der Begriff der "allgemeinbildenden Schule" wird dabei nicht durch die Schulgesetze der Länder, sondern vorrangig durch bundesrechtliche Maßstäbe gestaltet (so zur Vorgängerregelung zu § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II und dem Besuch einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung BSG, Urteil v. 19.6.2012, B 4 AS 162/11 R Rz. 16 ff.). Er beschränkt sich damit nicht auf bestimmte Schulformen und damit verbundene Schulabschlüsse. Im Übrigen wird derselbe Personenkreis erfasst, wie schon in § 28a in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (BT-Drs. 17/3404 S. 124, vgl. zu § 28a a. F. auch oben Rz. 5). Gemeint sind also auch Besucher(-innen) von Berufsfach- oder Berufsaufbauschulen, Teilnehmer(-innen) an Berufsvorbereitungsjahren (vgl. Scheider, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 34 Rz. 9, vgl. dazu auch BT-Drs. 16/13429 S. 49) und Besucher(-innen) privater Ersatzschulen. Sogar der Besuch eines Tageslehrgangs an einer Volkshochschule kann "Schulbesuch" i. S. v. Satz 1 sein, wenn er etwa auf den Erwerb des Realschulabschlusses vorbereitet (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.4.2016, L 6 AS 303/15). Nach der weiteren Gesetzesbegründung zu § 28a a. F. (BT-Drs. 16/13429 S. 50) handelt es sich bei den betroffenen Personen um solche, die voll erwerbsgemindert sind und daher keine duale Ausbildung absolvieren. Ein (ausdrücklicher) Ausschluss von Schülerinnen und Schülern, die eine Ausbildungsvergütung erhalten – entsprechend der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II –, wurde daher nicht für erforderlich gehalten (vgl. im Übrigen auch die Möglichkeit eines Leistungsausschlusses nach § 22).
Rz. 10
Kinder und Jugendliche sind wie im SGB II alle Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, Rz. 285; vgl. auch § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VII). Dem entsprechend sind die Leistungen in Abs. 7 ausgehend von der Definition in Abs. 1 Satz 1 (auch ausdrücklich) auf Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt. Für die Leistungen nach dem Abs. 2 bis 6 ist eine solche Beschränkung jedoch nicht gesetzlich vorgegeben (anders als in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem mit Blick auf das Alter unscharfen Begriff "Schülerinnen und Schüler". Vor diesem Hintergrund können Leistungen nach den Abs. 2 bis 6 in Einzelfällen durchaus auch an Volljährige erbracht werden (vgl. Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 34 Rz. 10; Luik, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 27.6.2019, § 34 Rz. 38; a. A. wohl Klerks, info also 2011 S. 148).
Rz. 10a
Der Begriff der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ist in Abs. 7 näher ausgeformt (vgl. die Kommentierung unter Rz. 41 ff.).