0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie enthielt damals eine Regelung über Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen. Im Rahmen der Neustrukturierung des Dritten Kapitels und der neu eingeführten Bedarfe für Bildung und Teilhabe wurde die Regelung mit ihrem derzeitigen Gegenstand zum 1.1.2011 durch Art. 3 Nr. 12 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) neu eingefügt (BT-Drs. 17/3404 S. 124). Gleichzeitig wurde die bisherige Regelung betreffend die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen (nahezu wort- und) inhaltsgleich in § 36 übernommen (BT-Drs. 17/3404 S. 126), vgl. die dortige Komm.
Durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 7.5.2013 (BGBl. I S. 1167) hat der Gesetzgeber den Abs. 4 und 7 mit Wirkung zum 1.8.2013 jeweils die Sätze 2 angefügt.
Mit Wirkung zum 1.1.2016 wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) durch Klarstellung der Verweise in Abs. 1 Satz 1 eine redaktionelle Änderung vorgenommen.
Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) hat dann mit Wirkung zum 1.1.2017 eine Anpassung des Abs. 2 Satz 2 an die Begrifflichkeiten in Abs. 6 gebracht. Ferner wurde der in Abs. 4 Satz 2 bislang genannte feste EUR-Betrag durch eine Verweisung auf § 9 Abs. 2 RBEG ersetzt.
Durch Art. 4 des Starke-Familien-Gesetzes (StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) wurden zum 1.8.2019 teilweise weitreichende Änderungen in den Abs. 3 bis 6 vorgenommen, die im Wesentlichen Leistungsausweitungen und Klarstellungen enthalten (vgl. zu den Einzelheiten BT-Drs. 19/7504 S. 50 f. sowie BT-Drs. 19/8613 S. 28). Ferner wurde mit Abs. 3a (vgl. Art. 4 Nr. 2 Buchst. b StaFamG) eine auf Abs. 3 bezogene Dynamisierungsregelung eingefügt, die mit dem 1.7.2020 in Kraft tritt (vgl. Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 StaFamG).
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bildet gemeinsam mit den §§ 34a und b den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII, der Vorschriften über die Leistungen zur Bildung und Teilhabe enthält. Die Einfügung der Vorschriften ist im Wesentlichen zurückzuführen auf die massive Kritik, die das BVerfG in dem Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09 u. a. Rz. 191 ff. an der Bemessung der Regelleistung nach dem SGB II für minderjährige Kinder geübt hat und die in der viel zitierten Wendung gipfelte: "Kinder sind keine kleinen Erwachsenen" (BVerfG, a. a. O.; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 28 SGB II in BT-Drs. 17/3404 S. 104, die auf diese Kritik ausdrücklich Bezug nimmt). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe einen neuen Typus von Leistungen geschaffen, um von Armut bedrohte Kinder und Jugendliche zielgerichtet zu fördern (vgl. Groth, in: jurisPR-SozR 8/2011 Anm. 1; Klerks, info also 2011 S. 147, 158). Ziel der Regelungen ist es, das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülerinnen und Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe sicher zu stellen (BT-Drs. 17/3404 S. 124). Flankiert wurde die Einführung durch die Übergangsvorschrift in § 131, die ab dem 1.1.2015 einen anderen Regelungsgegenstand erhalten hat.
Rz. 3
Zuständig für die Leistungserbringung (dazu im Einzelnen § 34a) sind gemäß § 3 Abs. 2 und § 97 die örtlichen Träger der Sozialhilfe. In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgeworfen worden, ob mit der Einführung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe eine nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG unzulässige Aufgabenzuweisung des Bundes unmittelbar an die Kommunen erfolgt ist (vgl. BT-Drs. 17/5633 S. 11). Dies ist zu verneinen. Denn wie die Ausführungen unter Rz. 2 zeigen, handelt es sich nicht um die Zuweisung einer neuen, sondern lediglich um die verfassungskonforme Ausgestaltung einer bereits bestehenden Aufgabe.
Rz. 4
Im Vermittlungsverfahren wurde durchgesetzt, dass die Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch von Personen in Anspruch genommen werden können, die Kinderzuschlag bzw. (Kinder-)Wohngeld beziehen (vgl. zu Einzelheiten § 6b Abs. 1 und 2 BKGG sowie Groth, a. a. O.). Die Gewährung entsprechender Leistungen kommt nicht nur für Analog-, sondern auch für Grundleistungsberechtigte in Betracht, was nunmehr seit dem 1.3.2015 ausdrücklich in § 3 Abs. 3 AsylbLG geregelt ist. Vorher war hierzu ein Umweg über § 6 Abs. 1 Satz 1 3. Var. AsylbLG erforderlich (vgl. SG Hildesheim, Urteil v. 12.12.2012, S 42 AY 100/11).
Rz. 5
Rudimentäre Vorläuferregelungen enthielten bereits § 28a und § 31 Abs. 1 Nr. 3 in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung (dazu insbesondere Rz. 17 und 11). Die entsprechenden Regelungen für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsu...