Rz. 155
§ 35 Abs. 6 Satz 2 erfasst leistungsberechtigte Personen, die in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 leben. Dies sind Personen, die weder in einer Wohnung i. S. v. § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (i. V. m. Satz 2) noch in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (i. V. m. Satz 3) noch in einer stationären Einrichtung i. S. v. § 42 Nr. 4b (vgl. dazu BT-Drs. 18/9984 S. 94) untergebracht sind. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung richten sich für diesen Personenkreis danach, ob die leistungsberechtigte Person allein oder gemeinsam mit anderen in der sonstigen Unterkunft wohnt (Satz 1 und 2). Satz 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ggf. weitere Aufwendungen anerkannt werden können.
Rz. 156
Sonstige Unterkünfte i. S. v. § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sind besondere Unterbringungsformen, die i. d. R. nicht einer länger- oder sogar dauerhaften Unterbringung dienen, sondern stattdessen der Überbrückung von Zeiträumen, für die leistungsberechtigte Personen über keine Wohnung verfügen und damit oftmals der Vermeidung von Obdachlosigkeit. Umfasst sind von den sonstigen Unterkünften vor allem Zimmer in Pensionen, Ferienwohnungen, Wohnwagen auf Campingplätzen bis hin zu Notquartieren, letzteres oftmals in Form von Gemeinschaftsunterkünften (BT-Drs. 18/9984 S. 94).
Hält sich die leistungsberechtigte Person nicht nur zur Überbrückung, sondern dauerhaft in den genannten Unterkünften auf, so dürften sich die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht nach § 35 Abs. 6 Satz 2, sondern nach § 35 Abs. 1 bis 3 richten.
Rz. 157
Leben leistungsberechtigte Personen in einer sonstigen Unterkunft, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Abs. 7 anzuerkennen (§ 35 Abs. 6 Satz 2), je nachdem, ob sie dort allein (Satz 1) oder mit anderen Bewohnern (Satz 2) leben.
Lebt die leistungsberechtigte Person allein in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf anzuerkennen (§ 42a Abs. 7 Satz 1). Dies entspricht der Regelung für die pauschalierten Bedarfe für Unterkunft und Heizung in stationären Einrichtungen nach § 42 Nr. 4 Buchst. b (BT-Drs. 18/9984 S. 94).
Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Bewohnernin einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig (nach Kopfteilen) an einem entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte (§42a Abs. 7 Satz 2).
Rz. 158
Nach § 42a Abs. 7 Satz 3 können im Einzelfall höhere Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als nach Satz 1 und 2 anerkannt werden, wenn
- 1. eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich innerhalb von 6 Monaten ab der erstmaligen Anerkennung von Bedarfen nach Satz 1 oder 2 in einer angemessenen Wohnung untergebracht werden kann oder, sofern dies als nicht möglich erscheint, voraussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung und Größe sowie Höhe der Aufwendungen angemessene Unterbringung in einer sonstigen Unterkunft verfügbar ist oder
- die Aufwendungen zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen beinhalten, die ansonsten über die Regelbedarfe abzudecken wären.
Die unter Nr. 2 genannte Alternative setzt voraus, dass es sich bei den Aufwendungen um eine Komplettmiete handelt, die zusätzlich auch weitere haushaltsbezogene Aufwendungen beinhaltet, die ansonsten über die Regelbedarfe abzudecken wären. Gegenüber einer normalen Miete ergeben sich daraus Mietzuschläge. Beispiele hierfür sind Haushaltsenergie oder Gebühren für kabelgebundene Informationszugänge (Kabel-TV, Telefon und Internet), weil beispielsweise Pensionszimmer nicht über Verbrauchszähler für einzelne Zimmer verfügen. In diesen Fällen ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 zu prüfen (BT-Drs. 18/9984 S. 95).