Rz. 1

Die Vorschrift trat ursprünglich als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Sie enthielt bis zum 31.12.2010 eine Bestimmung über die Vermutung der Bedarfsdeckung (seit dem 1.1.2011 § 39, vgl. die dortige Komm.).

 

Rz. 1a

Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung des Dritten Kapitels durch Art. 3 Nr. 18 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde § 34 in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung mit Wirkung zum 1.1.2011 zu § 36. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden (BT-Drs. 17/3404 S. 126 zu Nr. 17). Es erfolgte lediglich eine redaktionelle Anpassung der Überschrift.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge