Rz. 12

Sofern die Berechtigten im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens weiterhin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, bestimmt Abs. 4 Satz 1, dass die Zahlungen in monatlichen Raten i. H. v. 5 % der Regelbedarfstufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehalten werden können. Es handelt sich dabei um eine Einzelregelung über die Rückzahlungsmodalitäten. Die Rückzahlung des Darlehens wird dadurch, wie auch in anderen vergleichbaren Vorschriften (vgl. oben Rz. 4 und 5), nicht geregelt. Für unklar wird gehalten, ob die Einbehaltung von 5 % des Regelsatzes nach der Regelbedarfsstufe 1 nach Abs. 1 Satz 1 in Fällen des Bestehens einer Einstandsgemeinschaft (§ 19 Abs. 1, § 27 Abs. 2) für alle Mitglieder der Einstandsgemeinschaft gilt oder bei jedem der entsprechende Betrag in Abzug gebracht werden kann (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 37 Rz. 15; H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 37 Rz. 12 m. w. N.). Diese Problematik ist richtigerweise dahingehend zu lösen, dass zu prüfen ist, welche Mitglieder der Einstandsgemeinschaft formal "Darlehensnehmer" sind. Nur bei dem Darlehensnehmer kann die entsprechende Einbehaltung vorgenommen werden (Becker, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand: 23.1.2017, § 37 Rz. 68 m. w. N.; a. A. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 31. Erg.-Lfg V/13, K § 37 Rz. 57). Hierfür spricht auch die Rechtslage im SGB II (§ 42a Abs. 2 SGB II), wo ausdrücklich von Darlehensnehmern die Rede ist.

 

Rz. 13

Der monatliche Abzug der Teilbeträge vom Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 ist nicht zwingend. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift. Der Träger der Sozialhilfe hat damit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Modalitäten der Rückzahlung nicht abweichend zu gestalten sind.

 

Rz. 14

Die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen verbunden mit der nachträglichen Rückzahlung in Raten nach Abs. 4 ist als "Ausweg" beim Auftreten erhöhter Bedarfslagen nur unproblematisch, wenn die Erhöhungen überschaubar und vorübergehend sind. Tritt möglicherweise aus unterschiedlichen Gründen für längere Zeit ein erhöhter Bedarf oder einmalig ein sehr hoher Mehrbedarf auf, der nur durch die Gewährung eines Darlehens gedeckt werden kann, ist genau zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Rückzahlung vertretbar ist; denn eine längerfristige Absenkung der Regelsatzleistung um 5 % tritt in Konflikt mit dem Grundsatz der individuellen Bedarfsdeckung, wenn nicht bei anderen Bedarfstatbeständen nachweislich ein unterdurchschnittlicher Bedarf besteht oder bei der Bemessung des Regelbedarfs ein entsprechender Sicherheitszuschlag bzw. Ansparanteil berücksichtigt wurde (vgl. Rothkegel, Sozialhilferecht im Umbruch, ZFSH/SGB 2004 S. 396, 404). Das BVerfG hat das Ansparkonzept des Gesetzgebers inzwischen verfassungsrechtlich grundsätzlich für zulässig erklärt und auch im Grundsatz keine Bedenken dagegen geäußert, dass durch die Einbehaltung vorübergehend eine monatliche Kürzung des Regelsatzes erfolgt (vgl. Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09 u. a. Rz. 150). In dem Beschluss v. 23.7.2014 (1 BvL 10/12 Rz. 116 ff.; vgl. dazu schon oben Rz. 9b) hat es jedoch ebenso deutlich gemacht, dass auf solche "Anschaffungsdarlehen" nur verwiesen werden darf, wenn die Regelbedarfsleistung so hoch bemessen ist, dass entsprechende Spielräume für Rückzahlungen bestehen. Ansonsten muss der Gesetzgeber einen Anspruch auf einen Zuschuss neben der Regelbedarfsleistung schaffen.

 

Rz. 14a

Wenn der Betroffene aus dem Leistungsbezug ausgeschieden ist, gilt Abs. 4 Satz 1 (natürlich) nicht. Die Rückzahlung erfolgt dann nach den Modalitäten, die im Rahmen der Darlehensgewährung (Verwaltungsakt oder Vertrag, vgl. dazu Rz. 5) festgelegt wurden (Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 37 Rz. 14).

 

Rz. 14b

Eine (freiwillige) Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Leistungsberechtigten über weiter gehende Rückzahlungen ist zwar grundsätzlich möglich, aber rechtlich unverbindlich (vgl. SG Karlruhe, Urteil v. 11.10.2012, S 4 SO 4354/11 Rz. 34 m. w. N.; a. A. wohl Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 31. Erg.-Lfg V/13, K § 37 Rz. 58). Falls eine solche Verpflichtung nicht eingehalten wird, hat der Sozialhilfeträger aufgrund der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO jedenfalls keine Möglichkeit seinen Rückzahlungsanspruch zwangsweise durchzusetzen, solange Hilfebedürftigkeit i. S. v. § 27 Abs. 1 besteht (vgl. dazu Falterbaum, a. a. O.).

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