Rz. 19

Zum Konkurrenzverhältnis zwischen § 37 und § 36, welches insbesondere im Hinblick auf die Begleichung von Forderungen für Energie- bzw. Stromlieferungen (vgl. Rz. 9c) von Bedeutung ist vgl. die Kommentierung zu § 36 sowie Mester, ZfF 2015 S. 169 ff., 180.  § 37 Abs. 4 Satz 1 ist gegenüber § 26 Abs. 3 die speziellere Vorschrift.

 

Rz. 20

Anders als bei § 38 kommt eine Gewährung von Leistungen als Darlehen im Rahmen von § 37 Abs. 1 auch in Betracht, wenn schon längere Zeit in der Vergangenheit und auch voraussichtlich in der Zukunft weiterhin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu erbringen sein wird.

 

Rz. 20a

Zur Abgrenzung zu § 27a Abs. 4 Satz 1 vgl. Rz. 3 und 9 f.

 

Rz. 20b

§ 37a ist im Vergleich zu § 37 eine nachträglich eingefügte Sonderregelung. Für die dort erfassten Fälle gab es ursprünglich keine passende gesetzliche Vorschrift, wobei versucht wurde, diesen Mangel durch eine sehr weite Auslegung des § 37 auszugleichen (vgl. dazu etwa SG Braunschweig, Beschluss v. 19.9.2016, S 32 SO 136/16 ER und die Komm. zu § 37a).

 

Rz. 20c

§ 73 erfasst anders als § 37 "Sonderbedarfe", die vom übrigen Sozialhilfesystem nicht gedeckt werden (vgl. dazu BSG, Urteil v. 16.12.2010, B 8 SO 7/09 R Rz. 13 sowie Mester ZfF 2015 S. 169 ff. 172).

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