Rz. 21
Vgl. die im laufenden Text genannten Fundstellen sowie:
Acher, Darlehensgewährung und Darlehensrückforderung in der Sozialhilfe, ZfF 1989 S. 121.
Baur/Mertins, Sozialhilfe nach dem SGB XII in stationären Einrichtungen, NDV 2006 S. 179.
Busse/Pyzik, Das Regelbedarfsdarlehen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, NDV 2009 S. 94 und 136.
Heinz, Abdeckung besonderer Bedarfslagen bei Pflegebedürftigkeit durch Regelungen des SGB XII, PflR 2014 S. 139.
ders., Abweichende Leistungserbringung für Menschen mit Behinderung nach dem Recht der Sozialhilfe, ZfF 2015 S. 33.
Mester, Ergänzende Darlehen gemäß § 37 SGB XII und § 23 Abs. 1 SGB II, ZfF 2005 S. 265.
dies., Der unabweisbare Bedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II und der ergänzende Bedarf nach § 37 Abs. 1 SGB XII – Rechtsprechungsübersicht zur Darlehensgewährung, ZfF 2015 S. 169.
Schlette, Sozialhilfe als Darlehen – Anwendungsfälle, Rechtsnatur, Gestaltungsmöglichkeiten, ZFSH/SGB 1998 S. 154.
Schwabe, Rückzahlung von Sozialhilfe? – Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Rückforderung von Leistungen nach dem SGB XII, ZfF 2006 S. 217.
Rz. 22
Ein Darlehensanspruch nach § 37 Abs. 1 besteht nicht, wenn der Bedarf anderweitig gedeckt werden kann; hierunter fällt auch eine Bedarfsdeckung durch Dritte, insbesondere in Gestalt von Kleiderkammern:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.3.2008, L 20 B 16/08 SO ER.
Zu den Voraussetzungen der Darlehensgewährung nach § 37 für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.1.2006, L 20 B 69/05 SO ER.
Der Austausch eines Teppichs ist grundsätzlich aus dem Regelsatz zu finanzieren, und zwar auch dann, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. In solchen Fällen kann jedoch eine darlehensweise Leistung nach § 37 Abs. 1 in Betracht kommen:
SG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 31.7.2006, S 53 SO 31/06.
Eine darlehensweise Tilgung der Energiekosten nach § 37 Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn diese in der Vergangenheit entstanden und fällig geworden sind. Insoweit besteht kein unabweisbarer Bedarf, welcher auf keine andere Weise gedeckt werden könnte:
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.3.2011, L 12 SO 49/09 Rz. 53.
Auch bei völliger Zahnlosigkeit mit fortgeschrittener Kieferatrophie besteht weder ein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf die Gewährung eines Zuschusses noch eines Darlehens zum Zwecke einer Finanzierung implantatgestützten Zahnersatzes. Vielmehr ist der Sozialhilfeempfänger wie alle gesetzlich Krankenversicherten in diesem Fall auf die Versorgung mit einem "normalen" Zahnersatz/Zahnprothese zu verweisen:
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.6.2011, L 2 SO 5698/10 Rz. 17.
Die Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt zählt nicht zum notwendigen Lebensunterhalt i. S. d. § 27a Abs. 1. Die darlehensweise Übernahme dieser Gebühr gemäß § 37 Abs. 1 ist ausgeschlossen. Unabweisbar ist ein Bedarf nur dann, wenn es sich um einen unaufschiebbaren, notwendigen Bedarf handelt, der so geartet ist, dass die Verweisung auf eine Bedarfsdeckung nach einer weiteren Ansparphase nicht in Betracht kommt. Einem Kirchenaustrittswilligen ist es zumutbar, in der Kirche noch so lange Mitglied zu bleiben, bis er die für einen Austritt anfallende Gebühr (hier i. H. v. 30,00 EUR) angespart hat:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 4.12.2012, L 9 SO 383/12 B Rz. 5 f.
Für die Zeit ab dem 1.1.2011 kann die Übernahme von Mehrkosten für die Beschaffung eines türkischen Reisepasses zwar nicht über § 27a Abs. 4 Satz 1, aber ggf. über § 37 Abs. 1 in Betracht kommen:
SG Aachen, Urteil v. 16.7.2013, S 20 SO 75/13 Rz. 22, sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.5.2015, L 20 SO 355/13 Rz. 42 ff.
Eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. wegen einer Stromkostennachforderung scheidet aus; insoweit kommt nur die Gewährung eines Darlehens nach § 37 Abs. 1 in Betracht:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.5.2014, L 9 SO 474/13 Rz. 46.
Die Kosten für die Anschaffung einer Gleitsichtbrille sind aus dem Regelsatz zu bestreiten. Als Mehrbedarf können die entsprechenden Kosten nicht anerkannt werden, weil sie nur einmalig anfallen und damit keinen laufenden Bedarf darstellen:
LSG Hamburg, Urteil v. 9.4.2014, L 4 AS 279/13.
Kein Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils bzw. der Mehrkosten nach § 55 Abs. 4 SGB V bei einer über das medizinisch notwendige Maß hinausgehenden Versorgung mit Zahnersatz aus Mitteln der Sozialhilfe:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 4.6.2014, L 9 SO 84/14 B.