Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Durch Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 1.10.2013 (BGBl. I S. 3733) wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 9.10.2013 redaktionell angepasst (dazu unten Rz. 4a).

 

Rz. 1a

Durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) wurden zum 1.1.2016 Abs. 2 aufgehoben und Satz 2 des (alten) Abs. 1 angepasst. Die Regelung besteht daher jetzt nur noch aus einem Absatz. Mit der Änderung in Abs. 1 Satz 2 (a. F.) wurde eine unzutreffende Verweisung auf § 19 korrigiert (vgl. dazu Rz. 4). Durch die Streichung des Abs. 2 entfällt ein Verweis auf § 105 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (vgl. dazu Rz. 4a f.).

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