Rz. 11

Sind die Voraussetzungen nach Rz. 6 ff. gegeben, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers im Einzelfall, ob er die Hilfe als Zuschuss oder als Darlehen gewährt. In jedem Fall bedarf es einer ausdrücklichen und begründeten Entscheidung darüber, wenn von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch gemacht wird (vgl. OVG Bremen, Beschluss v. 11.9.1985, 2 B 89/85). Bei der Ermessensausübung ist immer der Grundsatz des § 1 zu beachten. Von Bedeutung ist auch, ob dem Berechtigten die Rückzahlung des Darlehens in absehbarer Zeit zuzumuten ist (zu weiteren Ermessensgesichtspunkten vgl. auch Rz. 17a f.).

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