Rz. 26
Vgl. dazu zunächst die Hinweise im laufenden Text sowie:
Schoch, Die Bedarfsgemeinschaft, die Einstandsgemeinschaft und die Haushaltsgemeinschaft nach dem SGB II und SGB XII, ZfF 2004 S. 169.
Rz. 27
Für die Bejahung einer Behinderung i. S. v. § 36 Satz 3 ist ein Schwerbehindertenausweis nicht erforderlich. Der Annahme der Betreuung eines Behinderten durch seine Eltern steht nicht die Bestellung einer Berufsbetreuerin nach den §§ 1896 ff. BGB entgegen. Einzelne Betreuungsleistungen in der Haushaltsgemeinschaft können für die Bejahung der Ausnahmeregelung ausreichen:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 9.11.2007, L 13 SO 31/07 ER.
Im Verhältnis der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft findet die (Vermutungs-)Regelung des § 36 neben § 20 keine Anwendung. Auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft kann nur durch eine Gesamtwürdigung aller bekannten Indiztatsachen geschlossen werden:
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.9.2006.
Zur Vermutung der Bedarfsdeckung bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, wenn eine wirtschaftliche und räumliche Trennung innerhalb der Wohnung nicht eingehalten ist:
SG Berlin, Beschluss v. 28.11.2005, S 49 SO 4514/05 ER.
Leben minderjährige unverheiratete Kinder in einem Haushalt mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zusammen, kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur Einkommen und Vermögen ihrer Mutter, nicht auch Einkommen und Vermögen ihres Stiefvaters berücksichtigt werden. Einkommen und Vermögen des Stiefvaters kann nur nach Maßgabe des § 16 BSHG oder nur dann berücksichtigt werden, wenn es der Mutter tatsächlich zugewendet wird und damit deren Einkommen erhöht oder zumindest deren Eigenbedarf mindert:
BVerwG, Urteil v. 26.11.1998, 5 C 37/97.
Es ist nur dann zu erwarten, dass der Stiefvater seine hilfebedürftigen Stiefkinder unentgeltlich bei sich wohnen lässt, wenn sein Einkommen seinen Eigenbedarf und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen deckt. Ihnen ist ein Eigenbedarf zuzubilligen, der deutlich über dem Sozialhilfeniveau liegt:
OVG Lüneburg, Beschluss v. 7.3.2003, 4 ME 60/03.
Kindergeld ist Einkommen des Kindergeldberechtigten. Einkommen des Kindes wird es aufgrund eines zweckorientierten Zuwendungsaktes des Kindergeldberechtigten:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26.9.2002, 16 A 4104/00.
Ungeachtet dessen, ob von dem Stiefvater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine unentgeltliche Unterkunftsgewährung nicht erwartet werden kann, kommt die Vermutung des § 16 Abs. 1 BSHG in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass der Stiefvater das Stiefkind in seinen Hauhalt aufgenommen hat, ohne dass Mehraufwendungen entstanden sind bzw. geltend gemacht wurden:
OVG Saarland, Beschluss v. 13.7.2000, 3 Q 273/99.
Wenn Eltern für ihr volljähriges Kind, das in ihrem Haushalt lebt, Kindergeld erhalten, so kann nach § 16 Satz 1 BSHG erwartet werden, dass sie das Kindergeld dem Kind zugute kommen lassen, und zwar auch dann, wenn ihr Einkommen niedriger ist als der Selbstbehalt nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe (NDV 1995 S. 1). Denn das Kindergeld dient nach § 31 EStG dem Zweck, das Existenzminimum des Kindes abzudecken:
VGH Hessen, Beschluss v. 17.2.2000, 1 TG 444/00.
Nach § 16 BSHG ist zu erwarten, dass ein Stiefvater (mindestens) das auf seine Stiefkinder entfallende anteilige Kindergeld und die Steuervorteile, die er durch die Berücksichtigung der Stiefkinder erlangt, an diese weiterleitet. Der Stiefvater kann in der Regel nur erwarten, dass sich die hilfebedürftigen Stiefkinder in Höhe ihrer Anteile an angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft beteiligen:
OVG Lüneburg, Urteil v. 28.2.1996, 4 L 7378/94.
Neben der glaubhaften und zweifelsfreien Versicherung des Hilfesuchenden und ggf. seiner Haushaltsangehörigen, aus der hervorgeht, dass er keine oder keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, müssen nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht werden, welche die Richtigkeit der gesetzlichen Vermutung erschüttern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 1.2.1993, 8 A 298/90). Erst wenn solche glaubhaften Angaben der Beteiligten in Verbindung mit etwaigen ergänzenden Feststellungen des Sozialhilfeträgers im Einzelfall zweifelsfrei ergeben, dass entgegen der Rechtsvermutung die vorausgesetzte Hilfe durch leistungsfähige Haushaltsmitglieder tatsächlich und nicht nur für den Augenblick verweigert wird oder aus besonderen Gründen nicht weiter geleistet werden kann, besteht für den in Haushaltsgemeinschaft lebenden Hilfesuchenden nach § 16 Satz 2 BSHG ein Rechtsanspruch auf volle regelsatzmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 4.10.1993, 8 A 275/92.
Lebt ein Hilfesuchender mit einem erwerbsfähigen Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, so ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG nicht ausgeschlossen, wenn der Partner wegen Abtragung hoher Altschulden den Hilfesuchenden tatsächlich nicht finanziell unterstützen kann:
VGH Hess...