Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 6 GSiG. Neu ist, dass der Leistungszeitraum nicht mehr gesetzlich vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres, sondern generell für einen Bewilligungszeitraum von 12 Kalendermonaten festgelegt wurde. Die Dauer des regelmäßigen Bewilligungszeitraums bleibt somit zwar unverändert, es wird aber kein einheitlicher Zeitabschnitt nach dem Kalender mehr vorgegeben. Abs. 1 Satz 3 wurde eingefügt durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011. Der frühere Satz 3 wurde zu Satz 4.

Durch Art. 1 Nr. 4a des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783) v. 20.12.2012 wird die Überschrift geändert und Abs. 3 eingefügt. Diese Änderung trat am 1.1.2014 in Kraft.

Die Vorschrift wurde sodann durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 neu gefasst. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284) wird dadurch der Regelungsinhalt der Vorschrift gegenüber der bisher geltenden Fassung auf das sog. Antragsprinzip sowie auf Grundsätze für die Erbringung von Geldleistungen zur Deckung von Bedarfen und Regelungen zum Bewilligungszeitraum beschränkt. Die in § 44 Abs. 2 enthaltene Regelung zur Leistungsabsprache wurde nicht übernommen. Eine spezielle Regelung, wonach eine Leistungsabsprache nach § 12 im Einzelfall stattfinden kann, habe sich, so die Gesetzesbegründung, aufgrund der zwischenzeitlich bei der Ausführung des Vierten Kapitels des SGB XII gewonnenen Erfahrungen als nicht erforderlich erwiesen. Der in Abs. 3 geregelte Ausschluss von Erstattungen zwischen den das Vierte Kapitel des SGB XII ausführenden Trägern für Geldleistungen wird in eine Spezialvorschrift, den neu eingefügten § 44a, übernommen.

In Abs. 3 wurde mit Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) mit Wirkung zum 1.7.2017 ein Satz 2 eingefügt.

Abs. 1 Satz 2 wurde durch Art. 4 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlages und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien Gesetz – StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.

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