Rz. 9

§ 44 Abs. 2 hat seine jetzige Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 erhalten. Aus Satz 1 der Regelung ergibt sich nunmehr, dass ein Antrag auf den Monatsersten des Kalendermonats zurückwirkt, in dem er gestellt wird, sofern die Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Dies ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284) Konsequenz des Monatsprinzips und hat zur Folge, dass allen in diesem Kalendermonat bestehenden Bedarfen die in diesem Monat vorhandenen eigenen Mittel gegenüber zu stellen sind. Damit entspricht § 44 Abs. 2 Satz 1 im Ergebnis dem bis zum 31.12.2015 geltenden § 44 Abs. 1 Satz 2. Danach begann sie bei einer erstmaligen Leistungsbewilligung am Ersten des Monats, an dem der Antrag gestellt wurde (z. B. Antrag am 30.12., Leistungsbeginn am 1.12.), frühestens jedoch mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen.

 

Rz. 10

Aus dem bis zum 31.12.2015 geltenden § 44 Abs. 1 wurde dessen Satz 4 nicht übernommen, nach dem eine Änderung zulasten der leistungsberechtigten Person erst ab dem Folgemonat zu einer Änderung führte. Dies beruht nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284) darauf, dass sich Änderungen, unabhängig davon, ob sie sich begünstigend oder belastend auswirken, wie im Dritten Kapitel des SGB XII oder auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in dem Monat des Ereignisses auswirken sollen. Für den Fortbestand dieser aus der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Art. 12 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens – Altersvermögensgesetz – v. 26.6.2001, BGBl. I S. 1310) stammenden Sonderregelung gebe es, so die Gesetzesbegründung, keine Rechtfertigung.

 

Rz. 11

Die Rückwirkung des Antrags beschränkt sich jedoch auf den Antragsmonat und gilt nicht für davor liegende Kalendermonate. Eine Ausnahme ergibt sich durch den Verweis auf Abs. 4 Satz 2: Danach ist bei Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 34 (Bildung und Teilhabe) durch § 34b ("Berechtigte Selbsthilfe") auch eine rückwirkende Erstattung möglich, wenn eine leistungsberechtigte Person berücksichtigungsfähige Aufwendungen vorgeschossen hat. Die Rückwirkung von Anträgen entspricht auch der entsprechenden Regelung im SGB II.

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