Rz. 12
§ 44 Abs. 3 hat seine jetzige Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 erhalten. Mit Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) wurde zum 1.7.2017 ein neuer Satz 2 aufgenommen.
Abs. 3 übernimmt den Regelungsinhalt zu Bewilligungszeiträumen aus § 44 Abs. 1. In Satz 3 wird der Beginn des Bewilligungszeitraums bei einer Bewilligung in unmittelbarem Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II unverändert aus § 44 Abs. 1 Satz 3 übernommen.
Rz. 13
Die Leistungen der Grundsicherung sind grundsätzlich auf 12 Monate zu befristen (Brühl/Schoch, in: LPK-SGB XII, § 44 Rz. 5; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 44 Rz. 6). Der Grundsicherungsträger ist verpflichtet, den Leistungszeitraum im Bescheid gemäß § 32 Abs. 1 SGB X zu befristen. Andernfalls kann der Leistungsberechtigte die Grundsicherung auch nach Ablauf von 12 Monaten fordern (Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 44 Rz. 6).
Der Gesetzgeber hat den relativ langen 12-monatigen Regelbewilligungszeitraum eingeführt, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen; denn es ist normalerweise nicht zu erwarten, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Grundsicherungsberechtigten innerhalb eines Jahres wesentlich ändern (BT-Drs. 14/4595 S. 71; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.8.2006, L 20 SO 21/05), weil sie typischerweise nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu erwirtschaften. Die Grundsicherung stellt für sie letztlich eine rentengleiche Dauerleistung dar, so dass der Grundsicherungsbescheid als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.10.2005, L 7 SO 3804/05 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.1.2006, L 15 B 1105/05 SO ER; Conradis, info also 2004 S. 51, 53; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 44 Rz. 10; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 44 Rz. 7; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 44 Rz. 1; Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 44 Rz. 4; Quambusch, ZFSH/SGB 2006 S. 259; Waibel, ZfF 2005 S. 49, 53). Das Vertrauen des Leistungsempfängers in die Fortdauer der Grundsicherung ist dabei gemäß § 39 Abs. 2 SGB X besonders geschützt: Der Grundsicherungsbescheid bleibt nämlich wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen (§§ 44, 45 SGB X), widerrufen, aufgehoben (§ 48 SGB X) wird oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Der Wegfall der tatsächlichen Voraussetzungen erledigt den Leistungsanspruch ebenso wenig wie die bloße Zahlungseinstellung (vgl. BSG, Urteil v. 23.3.1994, 5 RJ 68/93; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 44 Rz. 1).
Da die Leistung nur "in der Regel" für einen Bewilligungszeitraum von 12 Kalendermonaten gewährt wird, sind auch längere und kürzere Leistungszyklen zulässig (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 14.2.2007, L 12 SO 10/06; sowie Brühl/Schoch, in: LPK-SGB XII, § 44 Rz. 4; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 44 Rz. 4; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 44 Rz. 3; a. A. Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 44 Rz. 8: nur monatsweise). Richtig interpretiert muss sogar eine wochenweise oder tageweise Bewilligung möglich sein, um Notsituationen flexibel zu bewältigen (Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 44 Rz. 6), voraussehbare Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen zu berücksichtigen oder einer bevorstehenden Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland (§ 41 Abs. 1) oder in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers (§ 98 Abs. 1 Satz 2) Rechnung zu tragen (Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 44 Rz. 4). Allerdings soll eine Leistungsbewilligung von 12 Kalendermonaten der Regelfall sein. Daher ist für eine abweichende Festsetzung ein sachlicher Grund erforderlich (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 25.1.2008, L 20 B 132/07 SO ER).
Rz. 13a
Die Möglichkeit einer Verkürzung des Bewilligungszeitraums greift der durch das Gesetz v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) mit Wirkung zum 1.7.2017 neu eingefügte § 44 Abs. 3 Satz 2 auf. Er regelt nunmehr ausdrücklich und abweichend von § 44 Abs. 3 Satz 1 einen verkürzten Regelbewilligungszeitraum von 6 Monaten, sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wurde.
Die kürzere Bewilligungsdauer soll, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9984), berücksichtigen, dass Prognoseentscheidungen stets mit einer erheblichen Unsicherheit hinsichtlich des festgestellten Bedarfs oder des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens verbunden sind. Damit soll die Verkürzung des Bewilligungszeitraums eine zeitnahe Überprüfung der zutreffenden Leistungshöhe sicherstellen. Dadurch sollen Bedarfsunterdeckungen sowie zu hohe vorläufig bewilligte Leistungen zeitnah an die tatsächlich bestehenden Bedarfe angepasst werden...