0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 6 GSiG. Neu ist, dass der Leistungszeitraum nicht mehr gesetzlich vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres, sondern generell für einen Bewilligungszeitraum von 12 Kalendermonaten festgelegt wurde. Die Dauer des regelmäßigen Bewilligungszeitraums bleibt somit zwar unverändert, es wird aber kein einheitlicher Zeitabschnitt nach dem Kalender mehr vorgegeben. Abs. 1 Satz 3 wurde eingefügt durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011. Der frühere Satz 3 wurde zu Satz 4.
Durch Art. 1 Nr. 4a des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783) v. 20.12.2012 wird die Überschrift geändert und Abs. 3 eingefügt. Diese Änderung trat am 1.1.2014 in Kraft.
Die Vorschrift wurde sodann durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 neu gefasst. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284) wird dadurch der Regelungsinhalt der Vorschrift gegenüber der bisher geltenden Fassung auf das sog. Antragsprinzip sowie auf Grundsätze für die Erbringung von Geldleistungen zur Deckung von Bedarfen und Regelungen zum Bewilligungszeitraum beschränkt. Die in § 44 Abs. 2 enthaltene Regelung zur Leistungsabsprache wurde nicht übernommen. Eine spezielle Regelung, wonach eine Leistungsabsprache nach § 12 im Einzelfall stattfinden kann, habe sich, so die Gesetzesbegründung, aufgrund der zwischenzeitlich bei der Ausführung des Vierten Kapitels des SGB XII gewonnenen Erfahrungen als nicht erforderlich erwiesen. Der in Abs. 3 geregelte Ausschluss von Erstattungen zwischen den das Vierte Kapitel des SGB XII ausführenden Trägern für Geldleistungen wird in eine Spezialvorschrift, den neu eingefügten § 44a, übernommen.
In Abs. 3 wurde mit Art. 3a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) mit Wirkung zum 1.7.2017 ein Satz 2 eingefügt.
Abs. 1 Satz 2 wurde durch Art. 4 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlages und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien Gesetz – StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält nach ihrer Neufassung durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 nunmehr ausschließlich das sog. Antragsprinzip sowie die Grundsätze für die Erbringung von Geldleistungen zur Deckung von Bedarfen und Regelungen zum Bewilligungszeitraum. Die in § 44 Abs. 2 enthaltene Regelung zur Leistungsabsprache wurde nicht übernommen.
2 Rechtspraxis
2.1 Antragsprinzip (Abs. 1)
Rz. 3
Der in § 41 Abs. 1 Satz 1 enthaltene Grundsatz, dass eine Leistungsgewährung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII einen Antrag voraussetzt, wurde nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284) aus systematischen Gründen in Abs. 1 des § 44 übernommen.
Rz. 4
Grundsicherungsleistungen werden nicht von Amts wegen (vgl. § 18 Abs. 1), sondern nur auf Antrag gewährt. Damit hat der Antrag materiell-rechtliche Wirkung, weil die Vorschrift ihn ausdrücklich zur Anspruchsvoraussetzung macht (Brühl/Schoch, LPK-SGB XII, § 41 Rz. 21). Antragsbefugt sind der mögliche Leistungsberechtigte und seine Vertreter (Betreuer, Bevollmächtigter, vgl. § 13 SGB X). Der Antrag ist beim Sozialhilfeträger (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I) zu stellen. Grundsicherungsleistungen können formlos, d. h. mündlich (telefonisch), schriftlich oder konkludent beantragt werden (Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 41 Rz. 29; Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 41 Rz. 17).
Um alle leistungsrelevanten Tatsachen zu erfassen, kann der Sozialhilfeträger das Ausfüllen eines Antragsformulars verlangen (§ 60 Abs. 2 SGB I). Da es sich bei der Grundsicherung um einen Individualanspruch handelt, muss jedes Mitglied einer Einstandsgemeinschaft (z. B. Ehepaar) einen eigenen Grundsicherungsantrag stellen (Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 41 Rz. 3).
Rz. 5
Alle Gemeinden und Behörden, die mit Angelegenheiten des Sozialgesetzbuchs betraut sind (insbesondere die Rentenversicherungsträger, § 46 Satz 3), nehmen Grundsicherungsanträge entgegen und leiten sie an den zuständigen Sozialhilfeträger weiter. Dasselbe gilt für die amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Der Antrag, der bei einem unzuständigen Sozialleistungsträger gestellt wird, hat fristwahrende Funktion (§ 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I). Dies ist wichtig, weil der Beginn der...