2.1 Beteiligung des Bundes (Abs. 1)
Rz. 2
Abs. 1 regelt die zweckgebundene Beteiligung des Bundes an den Nettoausgaben der nach § 46b zuständigen Träger für die Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dies sind die nach Landesrecht für die Ausführung des Vierten Kapitels zuständigen Träger. Die generelle Beschränkung der Erstattungsregelung auf Geldleistungen folgt zwingend aus Art. 104a Abs. 3 GG. Dort ist die sog. Finanzhoheit des Bundes und der Länder geregelt. Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII sind grundsätzlich alle Leistungen nach § 42, ausgenommen die nach dessen Nr. 3 i. V. m. §§ 34 und 34a zu erbringenden Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten nach § 34 Abs. 2, Lernförderung nach § 34 Abs. 5 und gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 34 Abs. 6. Für diese Leistungen sieht § 34a Abs. 2 Satz 1 die Erbringung durch Sach- und Dienstleistungen vor. Aus den Nettoausgaben eines Jahres für Geldleistungen berechnet sich die Höhe der in diesem Kalenderjahr zu zahlenden Erstattung. Im Jahr 2013 beträgt die Erstattung 75 % der Nettoausgaben dieses Jahres, ab dem Jahr 2014 sind 100 % der Nettoausgaben des jeweiligen Kalenderjahres zu erstatten (BT-Drs. 17/10748 S. 15 f.).
2.2 Berechnung der Nettoausgaben (Abs. 2)
Rz. 3
Die für die Höhe des jährlichen Erstattungsbetrags maßgeblichen Nettoausgaben ergeben sich nach Abs. 2 aus den Bruttoausgaben der zuständigen Träger für Geldleistungen, abzüglich der darauf entfallenden Einnahmen. Bruttoausgaben sind die gezahlten Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Einnahmen sind insbesondere der Kostenersatz sowie die Ersatzansprüche nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels SGB XII. Darunter fallen vor allem Ansprüche auf Kostenersatz, wenn Leistungen zu Recht erbracht worden sind, die Leistungen aber aufgrund eines von den Beziehern oder anderen Personen zu verantwortenden Verstoßes gegen Vorschriften des SGB XII gezahlt wurden (§ 104). Darunter fallen auch Ersatzansprüche für Leistungen, die zu Unrecht erbracht worden sind, weil die Leistungsvoraussetzungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden sind (§ 105). Zu den Einnahmen zählen ferner die Einnahmen aus dem Übergang von Ansprüchen (§ 93), durch die der sozialhilferechtliche Nachrang wiederhergestellt wird, indem der zuständige Träger an die Stelle einer leistungsberechtigten Person als Gläubiger tritt.
Rz. 4
Eine wesentliche Position auf der Einnahmenseite stellen die Erstattungen von vorrangig zuständigen Sozialleistungsträgern dar. Diese Erstattungen sind von den vorrangigen Sozialleistungsträgern zu zahlen, z. B. weil sich im Nachhinein ergibt, dass eine nach dem SGB XII leistungsberechtigte Person für einen Leistungszeitraum einen Anspruch auf eine vorgelagerte Sozialleistung hatte und der zuständige Sozialleistungsträger die gezahlten Sozialhilfeleistungen in entsprechender Höhe erstattet (Erstattungsansprüche nach §§ 102 bis 114 SGB X, spezielle Regelung für Unterkunftskosten in § 105 SGB XII).
2.3 Zahlungsmodalitäten (Abs. 3)
Rz. 5
Die Neufassung von § 46a Abs. 3 soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284) die Norm präzisieren und konkretisieren. Die Sätze 1 und 2 des Abs. 3 sollen darüber hinaus der gesetzgeberischen Umsetzung von Erfahrungen dienen, die aus den Mittelabrufen seit dem ersten Quartal 2013 gewonnen wurden.
Rz. 6
Abs. 3 Satz 1 enthält den Grundsatz des quartalsweisen Mittelabrufs, der sich im bisherigen Wortlaut von Abs. 3 Satz 1 nur mittelbar aus den dort geregelten Abrufterminen je Quartal ergibt. Durch Satz 2 werden aus den bislang geltenden festen Abrufterminen (jeweils zum 15. der Monate März, Juni, September und Dezember eines Jahres) sog. Abrufzeiträume. Die Einführung von Zeiträumen für den Mittelabruf, die mit dem bisherigen Abruftermin beginnen und einen Tag vor Beginn des Zeitraums enden, in dem die Quartalsnachweise (§ 46a Abs. 4 Satz 4) vorzulegen sind, diene – so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284) – der Flexibilisierung der Mittelabrufe durch die Länder und entspreche dem bereits praktizierten Verfahren. Damit können die Länder die ihnen im Verlauf eines Kalenderjahres von den das Vierte Kapitel des SGB XII ausführenden Trägern gemeldeten Nettoausgaben in 4 über dieses Jahr verteilten Abrufzeiträumen aus dem Bundeshaushalt abrufen. Dabei kann ein Land innerhalb der Abrufzeiträume mehrfach einen Abruf vornehmen. Sofern Bruttoausgaben und Einnahmen eines Quartals nicht vollständig im Abruf des jeweiligen Quartals berücksichtigt werden können, ist ein Abruf in dem oder den Folgequartalen möglich. Folglich können in einen Quartalsabruf auch Bruttoausgaben und Einnahmen aus Vorquartalen einfließen.
Mit der durch Art. 2 des Gesetztes zur Änderung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen v. 10.7.2018 (BGBl. I S. 1117) mit Wirkung zum 11.7.2018 erfolgten neuerlichen Änderung des Satzes 2 N...