Rz. 5
Die Neufassung von § 46a Abs. 3 soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284) die Norm präzisieren und konkretisieren. Die Sätze 1 und 2 des Abs. 3 sollen darüber hinaus der gesetzgeberischen Umsetzung von Erfahrungen dienen, die aus den Mittelabrufen seit dem ersten Quartal 2013 gewonnen wurden.
Rz. 6
Abs. 3 Satz 1 enthält den Grundsatz des quartalsweisen Mittelabrufs, der sich im bisherigen Wortlaut von Abs. 3 Satz 1 nur mittelbar aus den dort geregelten Abrufterminen je Quartal ergibt. Durch Satz 2 werden aus den bislang geltenden festen Abrufterminen (jeweils zum 15. der Monate März, Juni, September und Dezember eines Jahres) sog. Abrufzeiträume. Die Einführung von Zeiträumen für den Mittelabruf, die mit dem bisherigen Abruftermin beginnen und einen Tag vor Beginn des Zeitraums enden, in dem die Quartalsnachweise (§ 46a Abs. 4 Satz 4) vorzulegen sind, diene – so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284) – der Flexibilisierung der Mittelabrufe durch die Länder und entspreche dem bereits praktizierten Verfahren. Damit können die Länder die ihnen im Verlauf eines Kalenderjahres von den das Vierte Kapitel des SGB XII ausführenden Trägern gemeldeten Nettoausgaben in 4 über dieses Jahr verteilten Abrufzeiträumen aus dem Bundeshaushalt abrufen. Dabei kann ein Land innerhalb der Abrufzeiträume mehrfach einen Abruf vornehmen. Sofern Bruttoausgaben und Einnahmen eines Quartals nicht vollständig im Abruf des jeweiligen Quartals berücksichtigt werden können, ist ein Abruf in dem oder den Folgequartalen möglich. Folglich können in einen Quartalsabruf auch Bruttoausgaben und Einnahmen aus Vorquartalen einfließen.
Mit der durch Art. 2 des Gesetztes zur Änderung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen v. 10.7.2018 (BGBl. I S. 1117) mit Wirkung zum 11.7.2018 erfolgten neuerlichen Änderung des Satzes 2 Nr. 4 wird der Abrufzeitraum für das 4. Quartal eines Kalenderjahres um 15 Tage nach hinten verschoben, wodurch er am 1. Januar des Folgejahres beginnt. Der Mittelabruf ist damit vollständig im Folgejahr vorzunehmen. Dadurch werde – so die Gesetzesbegründung – gewährleistet, dass in jedem Haushaltsjahr Erstattungen für 4 vollständige Quartale abgerufen werden (vgl. BT-Drs. 19/2072 S. 27).
Rz. 7
Nach Abs. 3 Satz 3 sind die Nettoausgaben, die auf Zahlungsanweisungen der ausführenden Träger zu Ende Dezember eines Jahres für den Januar des Folgejahres beruhen, im Abrufzeitraum für das erste Quartal des Folgejahres abzurufen (15. März bis 14. Mai) sowie ggf. in den Abrufzeiträumen der Folgequartale. Hintergrund hierfür sei, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284), dass zur Gewährleistung des Zahlungseingangs auf den Konten der Leistungsberechtigten zum Anfang des Monats Januar die Überweisung noch im Dezember des Vorjahres erfolgen müsse. Die darauf beruhenden Nettoausgaben seien jedoch dem Jahr zuzuordnen, für das sie gezahlt werden, auch wenn sie noch im Vorjahr kassenwirksam geworden sind.
Rz. 8
Der Vollzug von § 46a habe außerdem gezeigt, so die Gesetzesbegründung, dass die Notwendigkeit bestehe, Bruttoausgaben und Einnahmen auch nach Ablauf des Kalenderjahres geltend zu machen, in dem diese kassenwirksam geworden sind. Daraus folge, dass für ein Kalenderjahr, für das ein Land dem Bund bereits einen Jahresnachweis nach § 46a Abs. 5 vorgelegt habe, nachträglich Bruttoausgaben und/oder Einnahmen nachgemeldet werden können, die in einem vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich kassenwirksam geworden sind (dies gilt unter Beachtung der Verjährungsfristen). Diese auf Nachmeldungen der einzelnen Träger für bereits abgeschlossene Kalenderjahre zurückzuführenden Korrekturen von Jahresnachweisen verursachen auf Landesebene erheblichen Verwaltungsaufwand: Bei Überzahlung von Bundesmitteln sei der jeweilige Jahresnachweis zu korrigieren und eine Verrechnung vorzunehmen, bei einem aufgrund noch nicht berücksichtigter Nettoausgaben zu geringen Mittelabruf seien zu den laufenden Nettoausgaben in entsprechender Höhe zusätzliche Bundesmittel abzurufen und im Quartalsnachweis separat auszuweisen sowie die Korrektur im jeweiligen Jahresnachweis vorzunehmen. Erfolgen in einem Jahr mehrere Verrechnungen von Überzahlungen und/oder mehrere zusätzliche Mittelabrufe für ein zurückliegendes Kalenderjahr, sei der betroffene Jahresnachweis mehrmals zu korrigieren. Um diesen Verwaltungsmehraufwand für die Korrektur der Jahresnachweise nachhaltig zu begrenzen und gleichzeitig die Transparenz in den Nachweisen zu erhalten, enthalte Abs. 3 Satz 4 eine Regelung, die eine zeitliche Bündelung von Nachmeldungen für bereits abgeschlossene Kalenderjahre vorsieht. Danach seien Mittelabrufe für Nachmeldungen aus Kalenderjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, nur im Abrufzeitraum vom 15. Juni bis zum 14. August der darauf folgenden Jahre zulässig, also jeweils im Abrufzeitraum für das zweite Qu...