Rz. 10
Mit der Neufassung der Abs. 4 und 5 von § 46a erfolgt eine Neuregelung der von den Ländern dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegenden Nachweise für die nach Abs. 3 aus dem Bundeshaushalt abgerufenen Erstattungszahlungen. Dies sind die Nachweise für die Quartalsabrufe in Abs. 4 sowie für die für ein Kalenderjahr insgesamt abgerufenen Bundesmittel (Summe aus den 4 Quartalsnachweisen; sog. Jahresnachweise) in Abs. 5. Inhaltlich entsprechen die Neuregelungen weitgehend der in der Übergangsregelung des § 136 bis Ende des Jahres 2014 enthaltenen Nachweispflicht (BT-Drs. 18/6284).
Rz. 11
Für die Jahre 2013 und 2014 galt für die Nachweislegung der Länder die Übergangsregelung in § 136. Dadurch soll, so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284), den Ländern die für die Erbringung der Nachweise nach § 46a Abs. 4 und 5 (in der bisherigen Fassung) erforderliche Vorbereitungszeit eingeräumt werden. Deshalb sieht § 136 gegenüber § 46a Abs. 4 und 5 in der bisherigen Fassung eine vereinfachte Nachweisführung vor. Nach Auslaufen der Übergangsregelung zum Jahresende 2014 gelten ab dem Kalenderjahr 2015 und damit erstmals für den Nachweis für das erste Quartal 2015 die Vorgaben für die Quartalsnachweise nach § 46a Abs. 4. Für die Jahresnachweise gelten erstmals für den Jahresnachweis 2015 die Vorgaben des § 46a Abs. 5.
Rz. 12
Für die Ausgestaltung der Nachweise sahen § 46a Abs. 4 und 5 nach dem bis zum 31.12.2014 geltenden Wortlaut eine Differenzierung nach den auf einzelne Bedarfe entfallenden Bruttoausgaben vor. Da diese Differenzierung nicht erforderlich scheint (so BT-Drs. 18/6284), sieht die Neufassung beider Absätze die Übernahme der Differenzierung der Nachweise aus der bisherigen Übergangsregelung in § 136 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vor. Demnach soll die bereits für die Jahre 2013 und 2014 geltende Nachweislegung durch die Länder auch in Zukunft beibehalten werden. Hinzu kommt lediglich die Differenzierung der Bruttoausgaben und Einnahmen nach Personen, die wegen Alters nach § 41 Abs. 2 oder wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 3 leistungsberechtigt sind.
Rz. 13
Mit der Neufassung von § 46a Abs. 4 werden in Satz 1 die bereits bestehenden Pflichten der Länder unverändert übernommen: Danach haben sie zu gewährleisten, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Vierten Kapitels zuständigen Träger begründet und belegt sind sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Rz. 14
In Satz 2 wird inhaltlich unverändert aus der bisherigen Fassung von § 136 Abs. 1 übernommen, dass die Quartalsnachweise in tabellarischer Form jeweils für das abgeschlossene Quartal dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales von den Ländern vorzulegen sind.
Rz. 15
Die Differenzierung der Quartalsnachweise in Satz 3 entspricht in den Nr. 1 und 2 dem bisherigen § 136 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Mit der Neufassung sind ab dem Nachweis für das erste Quartal 2015 die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und die darauf entfallenden Einnahmen insgesamt nachzuweisen (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 i. d. F. bis 31.12.2014) sowie die Bruttoausgaben und darauf entfallende Einnahmen für Leistungen, die auf Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen entfallen (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. bis 31.12.2014). Neu hinzu kommt die Differenzierung der Bruttoausgaben und darauf entfallenden Einnahmen nach Leistungen, die auf Leistungsberechtigte entfallen, die aufgrund ihres Alters nach § 41 Abs. 2 leistungsberechtigt sind und auf diejenigen, die aufgrund ihrer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 3 leistungsberechtigt sind (§ 46a Abs. 4 Nr. 3). Diese zusätzliche Differenzierung nach Nr. 3 gilt erst ab dem Jahr 2016, wird also erstmals im Nachweis für das erste Quartal 2016 enthalten sein.
Rz. 16
In Satz 4 werden die Termine, zu denen die Länder die Quartalsweise dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen haben, mit einer Abweichung aus § 136 Abs. 1 übernommen: Die bisherigen Stichtage – jeweils der 15. der Monate Mai, August, November und Februar – werden durch Zeiträume ersetzt, die jeweils zwischen dem 15. der genannten Monate beginnen und mit deren 20. enden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284) soll diese Flexibilisierung Vorschlägen der Länder Rechnung tragen und gewährleisten, dass der Vorlagetermin nicht auf Wochenenden oder Feiertage fallen kann.
Mit Art. 2 des Gesetzes zur Änderung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen v. 10.7.2018 (BGBl. I S. 1117) ist die Regelung mit Wirkung zum 11.7.2018 geändert worden. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des Abs. 3. Durch die Neufassung von Abs. 4 Satz 4 wird die Vorschrift für die von den Ländern dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jeden vorgenommenen Quartalsabruf vorzulegenden Quartalsnachw...