2.1 Leistungsvoraussetzungen

 

Rz. 6

In persönlicher Hinsicht ergeben sich keine Einschränkungen. Es kommen also grundsätzlich alle Personen, die Sozialhilfe beziehen können, als Berechtigte in Betracht, sofern nicht § 2 Abs. 1 entgegensteht (vgl. dazu auch die Komm. zu § 48, s. o. Rz. 2).

 

Rz. 7

Der Wortlaut des Satzes 1 enthält keine konkreten Tatbestandsmerkmale, außer dass die Leistungen auf die Verhütung von Krankheiten ausgerichtet sein müssen. Aufgrund der Verbindung zu den Leistungen der §§ 20 ff. SGB V ist aber zu fordern, dass die dortigen Voraussetzungen und damit insbesondere die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V) der jeweils begehrten Maßnahme gegeben sind. Dementsprechend sind beispielsweise auch die Fristenregelungen in § 23 Abs. 5 SGB V zu berücksichtigen, die letztlich das Wirtschaftlichkeitsgebot konkretisieren.

 

Rz. 8

Nach Satz 2 können andere als die unter Satz 1 in Bezug genommenen Leistungen nur in Anspruch genommen werden, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Gesundheitsschaden einzutreten droht. Grundlage für die Inanspruchnahme solcher Leistungen ist also zunächst ein ärztliches Urteil, welches die Zweckhaftigkeit der Maßnahme bescheinigt. Dieses Urteil kann in Form einer entsprechenden Bescheinigung eines beliebigen Arztes vorgelegt werden. Der Leistungsträger kann dieses Urteil aber im Rahmen der Amtsermittlung beispielsweise durch einen Amtsarzt überprüfen lassen.

Die Bescheinigung über das ärztliche Urteil muss von dem Berechtigten nicht unmittelbar mit dem Antrag vorgelegt, sondern kann auch nachgereicht werden (BVerwG, Urteil v. 19.5.1994, 5 C 20/91 und 5 C 21/91). Anders verhält es sich im Rahmen der ärztlichen Beratung zur Familienplanung (vgl. § 49 und die dortige Komm.). Der zuständige Träger hat auf die Notwendigkeit der Vorlage des ärztlichen Urteils hinzuweisen und ggf. sogar auf dessen Ausstellung von Amts wegen hinzuwirken (BVerwG, a. a. O.).

 

Rz. 9

Ferner muss ohne die Leistung der Eintritt einer Krankheit oder eines sonstigen Gesundheitsschadens drohen. Gesteigerte Anforderungen an die Gefahr des Eintritts der genannten Folge sind nicht zu stellen. Es reicht aus, wenn der Eintritt nach ärztlichem Urteil in absehbarer Zeit überwiegend wahrscheinlich ist.

2.2 Leistungsinhalt

2.2.1 Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten (Satz 1)

 

Rz. 10

Wie oben (Rz. 3) bereits erwähnt, nimmt Satz 1 die §§ 20 ff. SGB V in Bezug. Nicht erfasst werden die §§ 20, 20 a-c, 21 und 24a, 24b SGB V. Zu § 20 SGB V vgl. Rz. 12. Die Leistungen nach §§ 20a und b SGB V betreffen nicht den Personenkreis, der Krankenhilfe nach dem SGB XII beziehen kann. Außerdem handelt es sich nicht um Individualleistungen. Letzteres gilt auch für § 20c SGB V und die Maßnahme gemäß § 21 SGB V (Gruppenprophylaxe). Die Leistungen nach § 24a SGB V zur Empfängnisverhütung sind in § 49 gesondert geregelt. Eine weitere Sonderregelung findet sich für die Leistungen zur Durchführung einer Sterilisation (§ 24b Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB V) in § 51. Für die Leistungen bei nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gelten seit dem 15.12.2010 die Regelungen der §§ 19 ff. des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonkflikten. Vgl. im Übrigen auch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB V.

 

Rz. 11

Im Rahmen von Satz 1 können damit folgende Leistungen zur Verhütung bzw. Früherkennung von Krankheiten in Anspruch genommen werden:

Zu den Einzelheiten der genannten Leistungen wird auf die Kommentierung zum SGB V verwiesen.

2.2.2 Sonstige Leistungen (Satz 2)

 

Rz. 12

Hier sind alle vorbeugenden Leistungen denkbar, die nicht schon von Satz 1 erfasst werden, z. B. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe (§§ 20, 25a SGB V). Bei diesen Maßnahmen handelt es sich weder um medizinische Vorsorgeleistungen noch um Untersuchungen, so dass sie nicht unter Satz 1 fallen. Gemeint sind Ernährungskurse, Raucherentwöhnung, organisierte Früherkennungsprogramme u.Ä. (H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, 19. Aufl. 2015, § 47 Rz. 12; a. A. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 20. Erg.-Lfg. IV/10, § 47 Rz. 9 m. w. N. für die Ansicht, dass die Primärprävention bereits unter § 47 Satz 1 fällt, und die weitere Gegenansicht, die die Auffassung vertritt, Maßnahmen der Primärprävention würden überhaupt nicht von § 47 erfasst).

 

Rz. 12a

In Betracht kommen auch Schutzimpfungen. Seit der Einführung des § 20i SGB V (ursprünglich als § 20d SGB V)zum 1.4.2007 (BGBl. I S. 378) können dies bei Satz 2 nur noch die im Rahmen von § 20i Abs. 2 SGB V als Satzungsleistung von den Gesetzlichen Krankenkassen zu erbringenden Schutzimpfungen sein. Im Übrigen, d. h. im Rahmen von § 2 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (z. B. Diphterie...

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