2.2.1 Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten (Satz 1)
Rz. 10
Wie oben (Rz. 3) bereits erwähnt, nimmt Satz 1 die §§ 20 ff. SGB V in Bezug. Nicht erfasst werden die §§ 20, 20 a-c, 21 und 24a, 24b SGB V. Zu § 20 SGB V vgl. Rz. 12. Die Leistungen nach §§ 20a und b SGB V betreffen nicht den Personenkreis, der Krankenhilfe nach dem SGB XII beziehen kann. Außerdem handelt es sich nicht um Individualleistungen. Letzteres gilt auch für § 20c SGB V und die Maßnahme gemäß § 21 SGB V (Gruppenprophylaxe). Die Leistungen nach § 24a SGB V zur Empfängnisverhütung sind in § 49 gesondert geregelt. Eine weitere Sonderregelung findet sich für die Leistungen zur Durchführung einer Sterilisation (§ 24b Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGB V) in § 51. Für die Leistungen bei nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gelten seit dem 15.12.2010 die Regelungen der §§ 19 ff. des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonkflikten. Vgl. im Übrigen auch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB V.
Rz. 11
Im Rahmen von Satz 1 können damit folgende Leistungen zur Verhütung bzw. Früherkennung von Krankheiten in Anspruch genommen werden:
Zu den Einzelheiten der genannten Leistungen wird auf die Kommentierung zum SGB V verwiesen.
2.2.2 Sonstige Leistungen (Satz 2)
Rz. 12
Hier sind alle vorbeugenden Leistungen denkbar, die nicht schon von Satz 1 erfasst werden, z. B. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe (§§ 20, 25a SGB V). Bei diesen Maßnahmen handelt es sich weder um medizinische Vorsorgeleistungen noch um Untersuchungen, so dass sie nicht unter Satz 1 fallen. Gemeint sind Ernährungskurse, Raucherentwöhnung, organisierte Früherkennungsprogramme u.Ä. (H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, 19. Aufl. 2015, § 47 Rz. 12; a. A. Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 20. Erg.-Lfg. IV/10, § 47 Rz. 9 m. w. N. für die Ansicht, dass die Primärprävention bereits unter § 47 Satz 1 fällt, und die weitere Gegenansicht, die die Auffassung vertritt, Maßnahmen der Primärprävention würden überhaupt nicht von § 47 erfasst).
Rz. 12a
In Betracht kommen auch Schutzimpfungen. Seit der Einführung des § 20i SGB V (ursprünglich als § 20d SGB V)zum 1.4.2007 (BGBl. I S. 378) können dies bei Satz 2 nur noch die im Rahmen von § 20i Abs. 2 SGB V als Satzungsleistung von den Gesetzlichen Krankenkassen zu erbringenden Schutzimpfungen sein. Im Übrigen, d. h. im Rahmen von § 2 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (z. B. Diphterie, Hepatitis A und B, Kinderlähmung, Kinderkrankheiten), handelt es sich um Leistungen nach Satz 1 (vgl. Rz. 11). Einen weiteren Anwendungsfall von Satz 2 stellt die Versorgung mit Kondomen für Personen, die noch nicht mit HIV infiziert sind und bei denen die oben unter Rz. 6 ff. dargestellten Voraussetzungen vorliegen (BVerwG, Urteil v. 19.5.1994, 5 C 20/91 und 5 C 21/91) dar. Bei Berechtigten, die zwar bereits mit HIV infiziert, aber noch nicht erkrankt sind, ist auch an die Möglichkeit einer Blutuntersuchung zu denken. Schließlich ist auch eine präventive Suchtbehandlung für entsprechend gefährdete Personen im Rahmen von Satz 2 möglich.