Rz. 2

Inhaltlich hat § 49 die Vorschrift des § 36 BSHG in das Recht des SGB XII übertragen. § 36 BSHG hatte seinerseits seit dem 1.7.2001 § 37b BSHG inhaltsgleich ersetzt. § 49 enthält gegenüber § 36 BSHG ebenfalls keine inhaltliche Änderung (BT-Drs. 15/1514 S. 62 zu § 42). Die abweichende Formulierung in § 49 ("gewährt") im Vergleich zu § 36 BSHG ("geleistet") stellt lediglich eine Anpassung an den allgemeinen Sprachgebrauch im SGB dar (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 53 Nr. 5).

§ 24a SGB V enthält eine Parallelregelung für die gesetzliche Krankenversicherung (zu Abweichungen vgl. Rz. 8). Zur Auslegung können daher im Wesentlichen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 SGB V herangezogen werden.

 

Rz. 3

Ebenso wie bei § 24a SGB V ist es vorrangiges Ziel der Vorschrift, unerwünschte Schwangerschaften durch rechtzeitige und sachgerechte Empfängnisverhütung zu vermeiden. Da Satz 1 von Empfängnisregelung und nicht nur von Empfängnisverhütung spricht, kommen insofern auch Leistungen zur Anbahnung einer Schwangerschaft in Betracht (Rz. 6).

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