Rz. 4

Die Vorschrift gewährt den Berechtigten einen gebundenen Leistungsanspruch. Spezielle Leistungsvoraussetzungen sind nicht zu erfüllen. Zu beachten ist jedoch, dass die ärztliche Verordnung im Rahmen von Satz 2 nicht nachträglich beigebracht werden kann (BVerwG, Urteil v. 19.5.1994, 5 C 20/91 bzw. 5 C 5/92). Insofern stellt die vorherige ärztliche Verordnung faktisch eine Leistungsvoraussetzung dar. Eine Ausnahme gilt nur für den Bezug von nicht verschreibungspflichtigen Notfallkontrazeptiva, bei denen eine nachträgliche ärztliche Verordnung zwar erforderlich aber auch ausreichend ist (vgl. § 24a Abs. 2 Satz 2 SGB V sowie Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 49 Rz. 9).

 

Rz. 5

Die Leistungsberechtigung ist nicht abhängig von Alter, Geschlecht oder Familienstand. Selbst eine gefestigte Partnerschaft wird nicht vorausgesetzt (VG Stade, Urteil v. 19.3.1986, 2 A 228/84). Bei Minderjährigen ist jedoch § 36 SGB I zu berücksichtigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge