2.2.1 Allgemeines
Rz. 6
Die Leistungen sind im Wesentlichen an die Vorschriften in der gesetzlichen Krankenversicherung über Schwangerschaft und Mutterschaft (früher §§ 195 ff. RVO) angelehnt (zu Abweichungen vgl. Rz. 11 und 13), die inzwischen durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 30.10.2012 in das SGB V (§§ 24c bis 24i SGB V) überführt wurden. Die Regelungen der RVO waren zunächst nicht in das SGB V mit übernommen worden, weil die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nicht aufgrund einer Erkrankung i. S. d. gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Aus diesem Grunde sind auch die Leistungen nach § 50 grundsätzlich von den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit (§ 48) zu unterscheiden (vgl. Rz. 16 ff.).
2.2.2 Ärztliche Leistungen und Hebammenhilfe (Nr. 1)
Rz. 7
Die Berechtigten haben einen umfassenden Anspruch auf ärztliche Behandlung und Betreuung im Sinne von § 24d SGB V. Ferner besteht ein Anspruch auf Hebammenhilfe. Die Einzelheiten über Art und Inhalt der Hebammenhilfe ergeben sich aus § 5 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) sowie den Berufsordnungen der Länder für Hebammen und Entbindungspfleger, die in den jeweiligen Gesetz- und Verordnungsblättern veröffentlicht sind.
Im Übrigen gilt für die Leistungserbringung § 52; insbesondere das Wahlrecht nach § 52 Abs. 2.
2.2.3 Arznei-, Verband- und Heilmittel (Nr. 2)
Rz. 8
Ein Anspruch auf Arznei-, Verband- und Heilmittel besteht dann, wenn diese Mittel wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung erforderlich sind. Diese Einschränkung ergibt sich aus § 24e Satz 2 HS 2 SGB V i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1.
2.2.4 Stationäre Pflege (Nr. 3)
Rz. 9
Die Berechtigten haben ein Wahlrecht, ob sie zu Hause oder in einer Einrichtung (also insbesondere in Krankenhäusern) entbinden möchten. Für den Fall, dass eine stationäre Entbindung erfolgt, ergibt sich der Umfang des Leistungsanspruches aus § 24f SGB V (vgl. den dortigen Gesetzeswortlaut inklusive Kommentierung).
Rz. 10
Aufgrund einer entsprechenden Erweiterung des § 24f SGB V gegenüber § 197 RVO (vgl. dazu etwa noch BSG, Urteil v. 9.10.2001, B 1 KR 15/00, und Urteil v. 21.2.2006, B 1 KR 34/04 R) kommt nunmehr unproblematisch auch eine Entbindung in Geburtshäusern in Betracht (wie hier Pitz, in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 24f Rz. 9; Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 31. Erg.-Lfg. V/13, K 50 Rz. 12).
2.2.5 Häusliche Pflege (Nr. 4)
Rz. 10a
Die zum 1.1.2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung (vgl. Rz. 1) war lediglich redaktioneller Natur (vgl. BT-Drs. 18/9518 S. 83). Durch das PSG III sind auch die Regelungen des Siebten Kapitels wesentlich umgestaltet worden. Die zuvor in § 65 Abs. 1 genannten Leistungen sind nunmehr in den §§ 64c und 64f geregelt, sodass der Verweis in Nr. 4 entsprechend anzupassen war.
Rz. 11
Im Falle der medizinischen Notwendigkeit haben die Berechtigten Anspruch auf häusliche Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 64c und 64f. Dieser Anspruch ist unabhängig davon, ob eine häusliche oder eine stationäre Entbindung durchgeführt werden soll bzw. wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung muss die Pflegeleistung aber im häuslichen Bereich erbracht werden (zum genauen Inhalt und Umfang der Leistungen vgl. §§ 64c und 64f sowie die dortige Komm.). Die beiden Regelungen sind weiter gefasst als § 24g SGB V. Trotz der ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 64c und 64f gelten die Einschränkungen in § 24g Satz 2 SGB V auch für Nr. 4 (so auch H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 50 Rz. 10). Dies ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Satz 1, der den Leistungsumfang des Fünften Kapitels umfassend an die Leistungen des SGB V koppelt (vgl. dazu ausführlich die Komm. zu § 49 Rz. 8 m. w. N.).
Rz. 12
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe ist in § 50 nicht ausdrücklich angesprochen. Es handelt sich dabei auch nicht um Pflegeleistungen i. S. v. Nr. 4, weil sie nicht an der berechtigten Person selber vorgenommen werden. Dennoch ist im Hinblick auf § 52 Abs. 1 Satz 1 § 24h SGB V jedenfalls entsprechend heranzuziehen (ebenso: H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 50 Rz. 11; Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 31. Erg.-Lfg. V/13, K § 50 Rz. 13 m. w. N.; Söhngen, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 50 Rz. 11). Dies war schon zur alten Regelung des § 36b BSHG unstreitig (vgl. Birk, in: LPK-BSHG, 16. Aufl., § 36b Rz. 8, sowie Schellhorn, in: Schellhorn, BSHG-Kommentar, 16. Aufl., § 36b Rz. 10). Wie im Rahmen von Nr. 4 sind allerdings auch hier die Einschränkungen des (§ 24g) Satz 2 (SGB V) zu beachten.