2.3.1 Zu anderen Vorschriften
Rz. 13
Sofern die Betroffenen gesetzlich versichert sind oder von der Regelung des § 264 SGB V erfasst werden und damit Leistungen gemäß § 24c SGB V in Anspruch nehmen können, gehen diese Leistungen den Leistungen des SGB XII vor. (vgl. auch die Komm. zu § 48).
Vorrangig sind außerdem Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 10 Abs. 2, § 40 SGB VIII).
Rz. 14
Im Falle der Schwangerschaft und Entbindung eines nichtehelichen Kindes sind die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 1615l ff. BGB zu beachten. Nach diesen Vorschriften hat die Mutter des Kindes gegenüber dem Vater einen Anspruch auf Unterhalt und einen Anspruch auf Ersatz der aufgrund der Schwangerschaft und Entbindung entstehenden Kosten (§ 1615l BGB). Der Anspruch auf Unterhalt besteht maximal in einem Zeitraum von 4 Monaten bis 3 Jahre nach der Entbindung, wenn die Mutter das Kind betreut und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann (§ 1615l Abs. 2 BGB). Der Anspruch auf Ersatz der Entbindungskosten besteht nur, sofern die Kosten nicht durch andere Leistungen – z. B. des Arbeitgebers oder von Versicherungen – abgedeckt werden. Der zivilrechtliche (Unterhalts-)Anspruch geht kraft Gesetzes nach Maßgabe von § 94 auf den zuständigen Träger über (so auch H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 50 Rz. 17; Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 31. Erg.-Lfg. V/13, K § 50 Rz. 15).
2.3.2 Innerhalb des SGB XII
Rz. 15
Die Leistungen des § 50 beziehen sich nur auf die besonderen Notwendigkeiten der Schwangerschaft und Entbindung. Dementsprechend können die unter Nr. 1 bis 4 genannten Leistungen nur in diesem Rahmen in Anspruch genommen werden, wenn sie aufgrund der Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich werden. So kann z. B. eine Krankenbehandlung oder die Versorgung mit Arzneimitteln während der Schwangerschaft wegen einer Erkältung oder einer Verletzung nicht nach § 50 beansprucht werden, wenn die Leistungen nicht aufgrund der Schwangerschaft erforderlich sind. In diesen Fällen ist auf die allgemeinen Vorschriften in §§ 47, 48 zurückzugreifen.
Rz. 16
In zeitlicher Hinsicht gilt die Einschränkung in § 24d Satz 1 SGB V, d. h., dass danach Leistungen nur unter den Voraussetzungen des § 48 in Frage kommen.
Rz. 17
Unter Schwangerschaft versteht man grundsätzlich den Zustand einer Frau von der Einnistung des befruchteten Eies in die Gebärmutter (Nidation) bis zu dem Beginn der Entbindung, der Fehlgeburt oder des Schwangerschaftsabbruches. Davon abweichend ist auch eine sog. Bauchhöhlenschwangerschaft, bei der sich das befruchtete Ei nicht in der Gebärmutter einnistet, als Schwangerschaft i. S. d. Gesetzes anzuerkennen. Demgegenüber sind Scheinschwangerschaften keine Schwangerschaften i. S. d. Gesetzes. Es kommt daher in diesen Fällen nur § 48 in Frage.
Rz. 18
Der Begriff der Entbindung ist identisch mit dem Begriff der Geburt i. S. v. § 31 der Ausführungsverordnung zum Personenstandsgesetz (Personenstandsverordnung). Entscheidend ist danach, ob bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat sowie das Gewicht des Fötus. Dazu zählen auch Frühgeburten.
Keine Entbindung liegt bei Tot- oder Fehlgeburten vor. Hierbei handelt es sich um Fälle, bei denen das Kind vor der Geburt oder in der Geburt vor der Trennung vom Mutterleib stirbt. Auch ein Schwangerschaftsabbruch ist keine Entbindung.