Rz. 13

Sofern die Betroffenen gesetzlich versichert sind oder von der Regelung des § 264 SGB V erfasst werden und damit Leistungen gemäß § 24c SGB V in Anspruch nehmen können, gehen diese Leistungen den Leistungen des SGB XII vor. (vgl. auch die Komm. zu § 48).

Vorrangig sind außerdem Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 10 Abs. 2, § 40 SGB VIII).

 

Rz. 14

Im Falle der Schwangerschaft und Entbindung eines nichtehelichen Kindes sind die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 1615l ff. BGB zu beachten. Nach diesen Vorschriften hat die Mutter des Kindes gegenüber dem Vater einen Anspruch auf Unterhalt und einen Anspruch auf Ersatz der aufgrund der Schwangerschaft und Entbindung entstehenden Kosten (§ 1615l BGB). Der Anspruch auf Unterhalt besteht maximal in einem Zeitraum von 4 Monaten bis 3 Jahre nach der Entbindung, wenn die Mutter das Kind betreut und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann (§ 1615l Abs. 2 BGB). Der Anspruch auf Ersatz der Entbindungskosten besteht nur, sofern die Kosten nicht durch andere Leistungen – z. B. des Arbeitgebers oder von Versicherungen – abgedeckt werden. Der zivilrechtliche (Unterhalts-)Anspruch geht kraft Gesetzes nach Maßgabe von § 94 auf den zuständigen Träger über (so auch H. Schellhorn, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 50 Rz. 17; Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 31. Erg.-Lfg. V/13, K § 50 Rz. 15).

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