Rz. 8
Die Sozialhilfeträger haben die zwingende Verpflichtung (und nicht nur eine bloß freiwillige Möglichkeit), die bei der Durchführung des Gesetzes eingesetzten Personen angemessen fortzubilden. Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, dass in Abs. 2 von "gewährleistet" die Rede ist. Allerdings wird teilweise die Ansicht vertreten, dass aus dieser Regelung für die eingesetzten Mitarbeiter/-innen kein einklagbarer Rechtsanspruch auf Fortbildung abgeleitet werden könne (Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 6 Rz. 21; Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 6 Rz. 10).
Die Verpflichtung zur Gewährleistung von Fortbildung ist im Übrigen nur für den Sozialhilfeträger verbindlich (Steimer, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 6 Rz. 12). Ihm ist dabei ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (Schellhorn/Jirasek/Seipp, a. a. O., § 6 Rz. 20; Roscher, a. a. O., § 6 Rz. 9).
Fortbildung bedeutet, dass es nicht nur um eine ständige Information und Weiterbildung des Personals über geltende gesetzliche Vorschriften gehen kann, sondern dass ein Bestandteil der Fortbildung auch die Beseitigung von Defiziten ist, die in der täglichen Praxis erkannt werden. Dazu kann gehören, das Personal im Umgang mit sog. Randgruppen, wie Wohnungslosen, Suchtkranken, ausländischen Mitbürgern, psychisch Kranken etc., besonders zu schulen. Oder auch die Fähigkeiten zu verbessern, Methoden der Deeskalation in der täglichen Arbeit effektiv einsetzen zu können, weil es nicht selten in den "Amtsstuben" zu erheblichen Konflikten und Auseinandersetzungen zwischen Leistungsberechtigten und Behördenmitarbeitern kommt (vgl. Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 6 Rz. 11).
Rz. 9
Konkret benannt hat der Gesetzgeber die Fortbildung in den Bereichen der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten der Dienstleistung, insbesondere bei der Beratung und Unterstützung. Wenn immer mehr der Fallmanager (Case-Manager) in der Sozialverwaltung zum Einsatz kommen soll, dann müssen die betreffenden Personen auch das notwendige "Handwerkszeug" besitzen, um die einzelnen Fälle gut und erfolgreich zu "managen" (wobei erfolgreich nicht gleichbedeutend verstanden werden kann mit abgelehnter Hilfe!) (im Ergebnis ebenso Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 6 Rz. 4).
Es ist den Sozialhilfeträgern freigestellt, ob sie die erforderlichen Fortbildungen selber durchführen oder auf anderweitigen (externen) Sachverstand zurückgreifen (Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 6 Rz. 24; Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 6 Rz. 12).
Rz. 10
Da der Sozialhilfeträger zur Fortbildung verpflichtet ist, muss auch der notwendige Finanzrahmen von der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden. Selbst in Zeiten "knapper Kassen" muss es dafür Geld geben.
Die Frage der Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen bei freien Trägern, die ebenfalls qualifiziertes Personal einzusetzen haben, ist entsprechend zu behandeln. Schließt der Sozialhilfeträger mit anderen Leistungserbringern Verträge nach §§ 75ff. ab und regelt dort auch den Einsatz von Fachkräften mit spezieller Qualifikation, dann gehört eine eindeutige Verpflichtung zu deren Fortbildung mit in derartige vertragliche Regelungen. Die Vertragsparteien haben dabei zu klären, in welchem Rahmen Fortbildungen finanziert werden und wie der Nachweis über durchgeführte Fortbildungen erbracht werden kann/soll. Die freien Träger ihrerseits sollten größten Wert darauf legen, dass in Vereinbarungen gemäß §§ 75 ff. Regelungen zur Fortbildung und deren (Re-)Finanzierung aufgenommen werden.
Rz. 11
Seit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist es freien Trägern gesetzlich erlaubt, sog. Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Dabei handelt es sich – sehr verkürzt formuliert – um beratende Tätigkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern freier Träger, die (rechtliche) Angelegenheiten von Klienten betreffen. Wenn also z. B. ein freier Träger eine Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung betreibt und in diesem Rahmen auch rechtliche Probleme von Klienten aufgreift, dann müssen die dort eingesetzten Personen über entsprechende Rechtskenntnisse verfügen. Diese sind – auch angesichts der schnellen Entwicklungen im Bereich der Sozialgesetzgebung – im Rahmen von jährlichen Fortbildungsveranstaltungen jeweils zu aktualisieren.