Rz. 1

Die ab dem 1.1.2005 gültige Vorschrift in der Fassung vom 27.12.2003 wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.

§ 64 regelt nunmehr den grundsätzlichen Vorrang häuslicher Pflege und übernimmt damit weitestgehend den bisherigen § 63 Satz 1. Ursprünglich sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, in § 64 Abs. 1 zu regeln, dass die Pflege vorrangig durch Pflegegeld sicherzustellen ist, soweit häusliche Pflege ausreicht. Abs. 2 des Entwurfs entsprach bis auf die Erweiterung um "sonstige, zum gesellschaftlichen Engagement bereite Personen" weitgehend dem jetzigen § 64.

Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit hat die Vorschrift ihre jetzige Gestalt erhalten. Der Ausschuss begründete die Änderung damit, dass hiermit klargestellt werde, dass mit dem Gesetzentwurf keine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen § 63 Satz 1 in Verbindung mit dem allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsatz des § 13 Abs. 1 verbunden sei (vgl. BT-Drs. 18/10510 S. 128). Wie bisher sollen in Konkretisierung des allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsatzes die Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege – soweit diese ausreichend ist – unter Verwendung des Pflegegeldes nach § 64a durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird.

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