Rz. 2

Hintergrund der Norm ist, dass Leistungen nach dem 7. Kapitel wie die Leistungen der Pflegeversicherung (vgl. § 28a SGB XI) grundsätzlich (erst) bei Vorliegen der Pflegegrade 2 bis 5 gewährt werden. Dies bringt § 63 zum Ausdruck, nach dessen Abs. 1 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 deutlich mehr Leistungen erbracht werden, als nach dessen Abs. 2 für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. Die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten i. S. d. § 61a sind bei Pflegegrad 1 gering ausgeprägt und liegen vorrangig im somatischen Bereich. Dennoch haben sowohl der Beirat 2009 als auch der Expertenbeirat (vgl. hierzu auch die Komm. zu § 61) – wenn auch nach intensiver Diskussion – empfohlen, den Pflegegrad 1 zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbstständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit leistungsrechtlich zu hinterlegen. Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegrad 1 neben Pflegehilfsmitteln gemäß § 64d und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds gemäß § 64e den Entlastungsbetrag gemäß § 66. Ziel ist es, den Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 möglichst lange ein Verbleiben im eigenen Haushalt zu ermöglichen. Ihnen wird vor diesem Hintergrund ein Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 EUR monatlich gewährt.

Durch § 66 sorgt der Gesetzgeber dafür, dass auch an dieser Stelle nichtversicherte Pflegebedürftige die gleichen Leistungen erhalten, wie in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Pflegebedürftige.

Der Entlastungsbeitrag für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 ist in § 64i geregelt.

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