Rz. 2

Die Regelung ist aus der "Hilfe für Gefährdete" des BSHG hervorgegangen. Diese Hilfeart wurde auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG v. 18.7.1967 (2 BvF 5/62, 2 BvF 6/62, 2 BvF 7/62 u. a.) umfassend umgestaltet. Das BVerfG führte in der genannten Entscheidung aus, dass es nicht Aufgabe des Staates sei, seine Bürger zu "bessern", und er deshalb auch nicht das Recht habe, ihnen die Freiheit zu entziehen, nur um sie zu "bessern", ohne dass sie sich selbst oder andere gefährdeten, wenn sie in Freiheit blieben.

Die Vorschrift findet sich im 8. Kapitel des SGB XII und benennt den leistungsberechtigten Personenkreis. Dieser wird in § 1 der auf § 69 gestützten Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (DVO) konkretisiert. In § 68 sind demgegenüber Art und Umfang der Leistungen benannt.

Die Regelungen des § 21 bzw. § 5 Abs. 2 SGB II zur Abgrenzung der Existenzsicherungssysteme sind für die Anwendbarkeit der §§ 67 ff. irrelevant. Mit anderen Worten: Die Frage der Erwerbsfähigkeit ist für die Anwendung der §§ 67 ff. ohne Bedeutung. Für Ausländerinnen und Ausländer gilt jedoch die Regelung des § 23. Hilfen nach den §§ 67 ff. kommen jedoch auf Grundlage der Härtefallregelung des § 23 Abs. 3 Satz 6, auch über einen Zeitraum von einem Monat hinaus, in Betracht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.6.2023, L 2 SO 1789/22, Rz. 29).

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