Rz. 20

Das Merkmal der "Unfähigkeit zur Überwindung der Schwierigkeiten aus eigener Kraft" ist Ausprägung des Subsidiaritätsgrundsatzes und verlangt eine genaue Überprüfung der beim Hilfesuchenden vorhandenen körperlichen, geistigen, sozialen und finanziellen Ressourcen. Insoweit ist eine Prognose erforderlich, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Die Ursache der Unfähigkeit zur Selbsthilfe ist unerheblich . Soweit im Rahmen der Ermittlungen allerdings festzustellen ist, dass ein Zustand mit Krankheitswert oder eine Behinderung vorliegt (z. B. Antriebsschwäche bei Depression, seelische Behinderungen, geistige Minderbegabung, Alkohohlabhängigkeit etc.), die den Hilfebedarf mit sich bringt, scheidet die Anwendung des § 67 nach dem oben Gesagten aus, da Leistungen zur Eingliederung und zur Gesundheitshilfe in Betracht kommen. Was bleibt, sind individuelle Defizite ohne Krankheitswert, die wie das Regelbeispiel der Straffälligenhilfe zeigt, auch schuldhaft verursacht sein können, sowie Defizite, die sich aus einer vom Hilfesuchenden nicht ohne Hilfe beend- oder beeinflussbaren besonderen äußeren Lage ergeben können (Regelbeispiel: gewaltgeprägte Lebensumstände).

 

Rz. 21

Wird der Hilfebedarf kumulativ durch mehrere Umstände verursacht, liegt also eines der genannten Defizite neben Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder einer sonstigen speziell geregelten Bedarfslage vor, können Leistungen nach § 67 auch zusätzlich gewährt werden, soweit sie unterschiedlichen Zielen bzw. Zwecken dienen (ausführlich hierzu Lippert, NDV 2002, 134). Bei Zweckidentität scheiden Ansprüche nach § 67 Satz 2 aus. Kann eine inhaltliche Trennung nicht durchgeführt werden, ist die Hilfeart zu wählen, die den Bedürfnissen der konkreten Notsituation am ehesten gerecht wird. Auch der Leistungsberechtigte hat insoweit kein Wahlrecht zwischen verschiedenen Hilfeformen und Trägern (BVerwG, Beschluss v. 15.8.1996, 5 B 70/96).

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