Rz. 3
Die obersten Landessozialbehörden sind nicht identisch mit den in § 3 benannten Sozialhilfeträgern. Es handelt sich aber auch keineswegs um "dienstvorgesetzte" Stellen, die etwa im Wege der Anweisung zwingende Vorgaben für die Umsetzung des SGB XII für die örtlich handelnde Ebene machen können.
Rz. 4
Ihre Aufgabe ist zunächst vordringlich, den Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Sozialhilfeträgern zu fördern. Dies kann etwa im Rahmen von regelmäßigen Konferenzen oder Arbeitskreisen z. B. zu bestimmten Themenfeldern geschehen.
Denkbar ist, dass zu unterschiedlichen Arbeitsfeldern, Themenbereichen oder Problemfeldern zeitlich befristete Arbeitsgruppen eingerichtet werden, um eine möglichst einheitliche Gewährungspraxis vor Ort zu ermöglichen. Dabei darf man gespannt sein, inwieweit die vielen Sozialhilfeträger mit ihren ganz unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten ein besonders großes Interesse an einer möglichst einheitlichen und vergleichbaren Sozialhilfegewährungspraxis haben werden. In regionalen Kreisen/Gruppen gab es schon in der Vergangenheit regelmäßige "Sozialamtsleiterkonferenzen". Diese könnten jetzt aufeinander abgestimmt arbeiten bzw. noch effektiver koordiniert werden.
Rz. 4a
Es wäre rechtlich unbedenklich, wenn die Spitzenverbände der kommunalen Sozialleistungsträger (Städte- und Gemeindebund bzw. Landkreistag) bei eventuell anstehenden landesweite Planungen frühzeitig mit eingebunden werden; denn sie kennen die strukturellen Gegebenheiten ihrer Mitglieder und deren möglicherweise bestehenden Kooperations- und Koordinierungsbedarf. Zu überlegen wäre dann aber auch von Seiten der obersten Landessozialbehörden, ob nicht zumindest in Teilen Vertreter der Verbände der freien Wohlfahrtspflege bei bestimmten Themenstellungen wegen ihrer Erfahrungen bei der Sozialhilfegewährungspraxis im jeweiligen Bundesland beteiligt werden sollten. Zum einen entspräche dies dem gesetzlichen Auftrag zur Zusammenarbeit gemäß § 4 und zum anderen verfügen viele Beratungsstellen der freien Verbände über ganz konkrete praktische Erfahrungen. Sie könnten also durchaus diese Erkenntnisse für die Bereiche der Leistungsüberprüfung, der Zielgerichtetheit oder der Qualität in einen Erfahrungsaustausch mit einbringen.
Einen Rechtsanspruch der Sozialhilfeträger auf konkrete und damit auch finanzielle Maßnahmen kann man aus der Vorschrift nicht ableiten (Linhart/Adolph, a. a. O., § 7 Rz. 4). Die Vorschrift enthält faktisch einen reinen Programmsatz, aus dem keine subjektiven Rechte der Sozialhilfeträger auf Förderung abgeleitet werden können (Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 7 Rz. 13).
Rz. 5
Schwerpunkte der Unterstützung sollen der Erfahrungsaustausch im Bereich der Durchführung und Entwicklung von Dienstleistungsinstrumenten sein sowie die Förderung der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung (vgl. auch Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 7 Rz. 9). Ein Stichwort für solche Aktivitäten könnte die Durchführung von sog. Benchmarking-Prozessen (Vergleich bestimmter Aufgaben und deren Erledigung) zwischen verschiedenen Sozialhilfeträgern sein.
Auch im Hinblick auf die Tendenzen zur Kommunalisierung ist es sinnvoll, hier im Rahmen einer überörtlichen Koordinierung Unterstützung zu geben (Armborst, in: SGB XII, Lehr- und Praxiskommentar, 11. Aufl. 2018, § 7 Rz. 2).
Speziell das Angebot von Fortbildungsveranstaltungen für Fachkräfte, wie sie in § 6 schon angesprochen sind, wäre eine weitere Möglichkeit, koordinierend und damit qualitätsverbessernd tätig zu werden (vgl. auch Linhart/Adolph, a. a. O., § 7 Rz. 10).
Rz. 6
Der Gesetzgeber verwendet vielfach die Begriffe wie Leistungsberechtigter, Dienstleistung, Beratung, Zielvereinbarung, Wirkungsforschung, Eingliederungsvereinbarung, Leistungsüberprüfung oder auch Qualität. Je mehr solcher Begriffe – auch in Gesetzestexten – verwendet werden, umso mehr muss gefragt werden, ob es sich dabei nur um leere Worthülsen handelt (reine Semantik) oder ob diese Begriffe auch "mit Leben" erfüllt werden. Insoweit könnten auch hier die obersten Landessozialbehörden (selbst-)kritische Auswertungen vornehmen und damit weitere Entwicklungen – auch im gesetzgeberischen Bereich – vielleicht sogar maßgeblich mit beeinflussen.
Ob die Regelung nach mehreren Jahren der Gültigkeit in der Praxis schon relevante Umsetzungen erfahren hat, ist nach wie vor nicht erkennbar.