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Die Weiterführung des Haushalts muss nach Lage des Einzelfalls geboten sein. Das ist dann der Fall, wenn sonst die Auflösung des Haushalts droht und die weiteren Haushaltsangehörigen nicht mehr versorgt werden würden (BVerwG, Urteil v. 5.6.1968, V C 116.67, FEVS 16 S. 92). Dies ist insbesondere der Fall in Haushalten, in denen Kinder oder pflegebedürftige Personen leben.

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