Rz. 13

Die Übernahme der angemessenen Kosten für eine anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen hängt nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ("kann") davon ab, ob die Unterbringung in besonderen Fällen neben oder anstatt der Weiterführung des Haushalts geboten ist. Dies ist insbesondere bei Personen der Fall, die trotz einer Haushaltshilfe nicht alleine im Haushalt leben können (vgl. Grube, a. a. O., Rz. 20), wie z. B. Kinder oder pflegebedürftige Personen. Allerdings sind hinsichtlich des Betreuungsbedarfs von Kindern vorrangig die jugendhilferechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

 

Rz. 14

Die Unterbringung kann nach dem Wortlaut der Norm nur "vorübergehend" erfolgen (a. A. OVG Berlin, das meint, es komme nicht auf die Dauer des Notstandes an, FEVS 29 S. 113). Allerdings gibt es keine zeitlich festen Grenzen. Sollte die Notlage allerdings länger andauern, ist nach anderen Unterbringungs- bzw. Betreuungsmöglichkeiten zu suchen (z. B. Leistungen für Pflegebedürftige, Altenhilfe u.ä.).

 

Rz. 15

Die Kosten der anderweitigen Unterbringung müssen "angemessen" sein. Zur Bestimmung der Angemessenheit ist auch hier § 70 Abs. 3 beachtlich, da diese Vorschrift für alle Leistungsvarianten der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts und damit auch für die anderweitige Unterbringung eines Haushaltsangehörigen gilt (so bereits BVerwG, Urteil v. 2.9.1993, 5 C 18/90, FEVS 44 S. 241 zu § 71 BSHG).

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