Rz. 6
Die in Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen stellen keinen abschließenden Katalog an Leistungen dar, sondern lediglich eine beispielhafte Aufzählung ("insbesondere").
2.2.1 Leistungen zur Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement (Nr. 1)
Rz. 7
Dadurch, dass diese Hilfeart nunmehr an erster Stelle steht, wird ihre herausragende Bedeutung betont. Voraussetzung für die Hilfe ist, dass der alte Mensch sich eine Betätigung selbst wünscht. Unter Betätigungen im Sinne dieser Regelung sind unter anderem Hobbys sowie sportliche oder künstlerische Aktivitäten zu verstehen. Zum gesellschaftlichen Engagement zählt insbesondere die Ausübung eines Ehrenamtes. Die Hilfe kann in persönlicher Hilfe, in Geld und Sachleistungen bestehen (ebenso: Grube, a. a. O., Rz. 10), soweit dadurch ein besonderer altersbedingter Bedarf ausgeglichen wird. Voraussetzung für eine Hilfeleistung ist, dass abstrakt Leistungen im genannten Sinne begehrt und konkret die in diesem Bereich angebotenen und möglichen Leistung gewünscht werden (vgl. Bay LSG, Urteil v. 26.2.2010, L 8 SO 129/09, Ziff. 3 der Urteilsgründe).
2.2.2 Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung (Nr. 2)
Rz. 8
Die Nr. 2 beinhaltet 2 Hilfen, nämlich die Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung und die Hilfe zur Erhaltung der Wohnung. Die Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung besteht in erster Linie in der Beratung und Unterstützung bei der Wohnungssuche und beim Abschluss eines Mietvertrages. Außerdem können z. B. auch die Umzugskosten in eine altersgerechte Wohnung hierunter fallen. Die Hilfe bei der Erhaltung der eigenen Wohnung hat vorrangige Bedeutung (OVG Berlin, Urteil v. 21.2.1974, VI B 23.73). Diese Hilfeart dient dazu, es dem alten Menschen zu ermöglichen, in seiner Wohnung verbleiben zu können. Als Hilfen können Geldleistungen vor allem für Renovierungsarbeiten gewährt werden. Zu beachten ist, dass in diesem Bereich auch – und ggf. vorrangig – Hilfen zum Lebensunterhalt, im Wege der Übernahme der Kosten der Unterkunft, sowie Eingliederungshilfe (§ 54 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX) und die Leistungen der Pflegeversicherung nach § 40 Abs. 4 SGB XI (Verbesserung des Wohnumfeldes) in Betracht kommen. So ist z. B. bei der Übernahme der Kosten der Unterkunft im Rahmen der Hilfen zum Lebensunterhalt zu prüfen, ob die unangemessene Miete dennoch zu übernehmen ist, weil dem alten Menschen ein Umzug in eine preisgünstige Wohnung nicht mehr möglich oder zumutbar ist.
2.2.3 Aufnahme in Einrichtungen (Nr. 3)
Rz. 9
Durch Art. 3a des PSG III v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) wurde Abs. 2 Nr. 3 zum 1.1.2017 neu gefasst. Dadurch soll klargestellt werden, dass die Beratung und Unterstützung im Rahmen der Altenhilfe sich nicht nur auf die Auswahl und Aufnahme in eine stationäre Einrichtung erstreckt (so BT-Drs., a. a. O.). Mit der geänderten Nr. 3 solle, so die Gesetzesbegründung weiter, deutlich gemacht werden, dass die Beratung und Unterstützung durch die Altenhilfe entsprechend der bereits eingetretenen Entwicklung unterschiedliche Wohn- und Betreuungsformen sowie auch die ambulante und häusliche Pflege im Blick hat. Dies entspreche dem Willen der meisten Betroffenen, möglichst lange in ihrem eigenen Zuhause zu verbleiben und dort ambulante Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Eine Ausweitung der Aufgaben sei mit den Ergänzungen nicht verbunden.
Unter den Begriff der Beschaffung i. S. v. § 71 Abs. 2 Nr. 3 fallen daher weiterhin insbesondere Suche und Vermittlung eines Heimplatzes (OVG Berlin, Entscheidung v. 9.11.1967, VI B 16.67). Neben der Beratung im Zusammenhang mit der Suche und Vermittlung eines Heimplatzes kommen als Unterstützungsleistungen z. B. die Kontaktaufnahme mit der Einrichtung sowie die Hilfe beim Umzug und bei der Auflösung des bisherigen Haushalts in Betracht.
2.2.4 Inanspruchnahme altersgerechter Dienste (Nr. 4)
Rz. 10
Die Hilfe besteht in der Beratung und Unterstützung in Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste. Dienste in diesem Sinne stellen unter anderem Sozialstationen, Essen auf Rädern, hauswirtschaftliche Dienste sowie Besuchsdienste dar. Hierbei soll eine umfassende Hilfestellung angeboten werden, die die Beratung über den Umfang der Leistungen, aber auch über mögliche Kosten sowie die Inanspruchnahme von Sozialleistungen umfassen. Berührungspunkte werden sich ggf. durch die Beratung in den Pflegestützpunkten nach dem SGB XI ergeben (dazu v. Schwanenflügel, ZRP 2008 S. 4).
2.2.5 Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen (Nr. 5)
Rz. 11
Die Hilfestellung bezieht sich nicht nur auf die Information über die Art und Weise der Veranstaltungen oder Einrichtungen, sondern auch auf die konkrete Ermöglichung der Teilnahme, wie z. B. die Durchführung der Fahrt bzw. die Übernahme möglicher Kosten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine monatliche Pauschale zum Besuch von Veranstaltungen nicht in Betracht kommt (Bay LSG, Urteil v. 26.2.2010, L 8 SO 129/09). Die Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen beschränkt sich nicht nur auf eine Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen, die für alte Menschen bestimmt sind. Entscheidend ist indes auch hier, dass die Ursache des Bedarfs (nicht die Leistung der betreffenden Veranstaltung/Einrichtung) altersbezogen ist.
2.2.6 Leistungen zur Verbindung mit nahe stehenden Personen (Nr. 6)
Rz. 12
Aus dem Gesetzeswortlaut "nahe st...