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Durch Art. 3a des PSG III v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) wurde Abs. 2 Nr. 3 zum 1.1.2017 neu gefasst. Dadurch soll klargestellt werden, dass die Beratung und Unterstützung im Rahmen der Altenhilfe sich nicht nur auf die Auswahl und Aufnahme in eine stationäre Einrichtung erstreckt (so BT-Drs., a. a. O.). Mit der geänderten Nr. 3 solle, so die Gesetzesbegründung weiter, deutlich gemacht werden, dass die Beratung und Unterstützung durch die Altenhilfe entsprechend der bereits eingetretenen Entwicklung unterschiedliche Wohn- und Betreuungsformen sowie auch die ambulante und häusliche Pflege im Blick hat. Dies entspreche dem Willen der meisten Betroffenen, möglichst lange in ihrem eigenen Zuhause zu verbleiben und dort ambulante Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Eine Ausweitung der Aufgaben sei mit den Ergänzungen nicht verbunden.

Unter den Begriff der Beschaffung i. S. v. § 71 Abs. 2 Nr. 3 fallen daher weiterhin insbesondere Suche und Vermittlung eines Heimplatzes (OVG Berlin, Entscheidung v. 9.11.1967, VI B 16.67). Neben der Beratung im Zusammenhang mit der Suche und Vermittlung eines Heimplatzes kommen als Unterstützungsleistungen z. B. die Kontaktaufnahme mit der Einrichtung sowie die Hilfe beim Umzug und bei der Auflösung des bisherigen Haushalts in Betracht.

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