Rz. 15

Nach Abs. 4 soll Altenhilfe ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen und Vermögen gewährt werden, soweit im Einzelfall die persönliche Hilfe in Form der Beratung und Unterstützung erforderlich ist. Diese Voraussetzung liegt auch dann vor, wenn die Hilfe mit Kosten verbunden ist, jedoch die persönliche Betreuung im Vordergrund steht (Grube, a. a. O., Rz. 18). In allen anderen Fällen ist die Altenhilfe jedoch einkommens- (§§ 19 i. V. m. 85 Abs. 1 SGB XII) und vermögensabhängig (§§ 19 i. V. m. 90 SGB XII). Der Leistungsberechtigte bzw. sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte haben daher – soweit es sich nicht um Fälle der persönlichen Hilfe handelt – zunächst ihr Einkommen und nicht geschütztes Vermögen einzusetzen.

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