Rz. 57

Abs. 4 Satz 1 greift die bisherige Regelung des § 76 Abs. 1 Satz 2 auf, nach der in die Vereinbarung die Verpflichtung aufzunehmen ist, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebots den Leistungsberechtigten aufzunehmen und zu betreuen. Durch die Aufnahme in die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts wird die bisher in jedem Einzelfall zu vereinbarende Verpflichtung überflüssig (so die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 18/9522 S. 339). Die Aufnahme- und Betreuungspflicht greift insoweit in die Berufsausübungsfreiheit des Leistungserbringers ein. Der Eingriff ist durch den Zweck der Regelung – die Sicherstellung der Versorgung des Leistungsberechtigten – gerechtfertigt.

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