2.1 Leistungsvereinbarung (Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2)
Rz. 4
Abs. 2 legt die Mindestinhalte für die Leistungsvereinbarung fest. Darüber hinausgehende Vereinbarungen sind selbstverständlich möglich. Abs. 2 enthält die grundlegenden Merkmale für eine qualitative Leistungserbringung. Die Reihenfolge der Mindestinhalte soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 341) keine Wertung des Gesetzgebers über die Bedeutung der Mindestinhalte im Verhältnis zueinander haben.
Rz. 5
Zum Mindestinhalt gehören die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung (Nr. 1), der von ihr zu betreuende Personenkreis (Nr. 2), Art, Ziel und Qualität der Leistung (Nr. 3), Qualifikation des Personals (Nr. 5) sowie die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung (Nr. 4 und 6). Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus den nach § 79 zu schließenden Rahmenverträgen und den hierzu ergangenen Bundesempfehlungen (NDV 1999 S. 377; zu den Verhandlungen Baur, NDV 1999 S. 392; zur Erläuterung der Bundesempfehlungen Baur, NDV 2000 S. 15).
Rz. 6
Im Zentrum der Vereinbarungen haben dabei zunächst Art und Ziel der von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen zu stehen. Denn nur ausgehend hiervon lässt sich beurteilen, welche Anlagen betriebsnotwendig sind, welche sachliche und personelle Ausstattung erforderlich ist und welcher Qualifikation des Personals es im Einzelnen bedarf.
Rz. 7
Die Art der Leistung richtet sich nach den im SGB XII aufgeführten Hilfearten unter Berücksichtigung von § 5. Insoweit sind zunächst als Leistungsgruppen die ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen zu unterscheiden, innerhalb deren eine Differenzierung durch Bildung von sog. Leistungstypen erfolgt (vgl. hierzu Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 2007, § 76 Rz. 4; Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 76 Rz. 8). Zu den Leistungen im Rahmen der Versorgung, Betreuung, Förderung und Pflege zählen insbesondere die Unterkunft und Verpflegung (so genannte Grundleistungen) sowie die Pflegemaßnahmen (insbesondere Betreuung, Förderung und Pflege). Allerdings gehört auch die räumliche und sächliche Ausstattung der Einrichtung jedenfalls dann mit zum Leistungsangebot, wenn in erster Linie stationäre Leistungen erbracht werden, deren Inhalt wesentlich von der Ausstattung der Räumlichkeiten mitbestimmt wird.
Rz. 8
Typische Regelungsgegenstände im Rahmen der Unterkunft und Verpflegung sind alle Leistungen, die den Aufenthalt des Leistungsempfängers in der Einrichtung ermöglichen. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ver- und Entsorgung (Energie, Wasser, Abfall), die Reinigung aller Räumlichkeiten der Einrichtung, die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, die Ausstattung, die technischen Anlagen und Außenanlagen, die Wäscheversorgung (Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie das Waschen und Bügeln von Wäsche und Kleidung des Leistungsempfängers), schließlich die Speise- und Getränkeversorgung durch Zubereiten bzw. das Ermöglichen der Selbstversorgung.
Rz. 9
Im Rahmen der Maßnahmen ist sicherzustellen, welche Pflegeleistungen im Einzelnen erbracht werden und in welchem Umfang (z. B. abhängig vom persönlichen Bedarf) dies geschieht. Das sind einmal die unmittelbaren Leistungen der Beratung, Betreuung, Förderung und Pflege sowie die hierzu notwendigen mittelbaren Leistungen, wie Gemeinwesenarbeit, Kooperations- und Koordinationsaufgaben, Vorhalteleistungen, Verwaltungs-, Leitungs- und Regieaufgaben. Optional können z. B. soziokulturelle Leistungen geregelt werden, wie Gemeinschaftsveranstaltungen oder sonstige Freizeitangebote. Schließlich können Gegenstand der Leistungsvereinbarung auch Zusatzleistungen, wie die Wartung und Instandhaltung privater Gegenstände, das Servieren von Mahlzeiten auf dem Zimmer, auch wenn dies nicht pflegebedingt erforderlich ist, das Begleiten bei Gängen außer Hauses (jeweils gegen individuelles Entgelt) und Leistungen der Behandlungspflege sein.
Rz. 10
Hinsichtlich der räumlichen und sachlichen Ausstattung (vgl. hierzu auch Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 76 Rz. 2) ist etwa zu regeln: Art und Ausstattung des zur Verfügung gestellten Wohnraums (Ein- oder Zweibettzimmer, Ausstattung mit Dusche, WC oder Waschbecken, Pflegebett, Pflegenachttisch, Art und Zahl der Möbel, Rufanlagen, Anschlüsse für Telefon oder TV), Art und Ausstattung der Gemeinschaftsräume (z. B. Pflegebad, Aufenthaltsräume, Teeküche), der Funktionsräume für die Pflege und schließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Außenanlagen (z. B. Garten oder Terrasse).
Rz. 11
Nach Abs. 2 ist auch die Qualität der Leistung Gegenstand der Leistungsvereinbarung. Tatsächlich ergibt sich die angestrebte und geschuldete Qualität i. d. R. bereits aus der Leistungsbeschreibung. Das sehr viel größere Problem, wie die Einhaltung der versprochenen Qualität überprüft werden kann, ist Gegenstand der Rahmenverträge nach § 80, die Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen zu...