0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 22.7.2009 ist Abs. 2 Satz 3 durch Art. 9a des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wie folgt gefasst worden: "Die Maßnahmepauschale kann nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert werden." Mit Wirkung zum 1.10.2009 ist in Abs. 3 Satz 3 aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2319) das Wort "Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter "nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt worden.
Mit Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) ist mit Wirkung zum 1.1.2017 in Abs. 2 Satz 3 lediglich eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des Siebten Kapitels des SGB XII aufgenommen worden.
Die Regelung ist durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Nach § 76 Abs. 1 sind 2 Vereinbarungen zu treffen: die Leistungsvereinbarung (Nr. 1) und die Vergütungsvereinbarung (Nr. 2). Die darüber hinaus nach dem bisher geltendem Recht zu treffende Prüfungsvereinbarung (§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) wurde zum 1.1.2020 zu Gunsten eines ausdrücklichen Prüfrechts des Trägers der Sozialhilfe (§ 78) gestrichen.
Zu den 2 Vereinbarungen trifft § 76 lediglich Rahmenvorschriften, um die Vertragsfreiheit der Vertragspartner möglichst weitgehend zu erhalten.
Rz. 3
Die Vereinbarungen nach § 76 sind öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. § 75 Rz. 37). Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit daher der Schriftform (§ 56 SGB X).
2 Rechtspraxis
2.1 Leistungsvereinbarung (Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2)
Rz. 4
Abs. 2 legt die Mindestinhalte für die Leistungsvereinbarung fest. Darüber hinausgehende Vereinbarungen sind selbstverständlich möglich. Abs. 2 enthält die grundlegenden Merkmale für eine qualitative Leistungserbringung. Die Reihenfolge der Mindestinhalte soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 341) keine Wertung des Gesetzgebers über die Bedeutung der Mindestinhalte im Verhältnis zueinander haben.
Rz. 5
Zum Mindestinhalt gehören die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung (Nr. 1), der von ihr zu betreuende Personenkreis (Nr. 2), Art, Ziel und Qualität der Leistung (Nr. 3), Qualifikation des Personals (Nr. 5) sowie die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung (Nr. 4 und 6). Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus den nach § 79 zu schließenden Rahmenverträgen und den hierzu ergangenen Bundesempfehlungen (NDV 1999 S. 377; zu den Verhandlungen Baur, NDV 1999 S. 392; zur Erläuterung der Bundesempfehlungen Baur, NDV 2000 S. 15).
Rz. 6
Im Zentrum der Vereinbarungen haben dabei zunächst Art und Ziel der von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen zu stehen. Denn nur ausgehend hiervon lässt sich beurteilen, welche Anlagen betriebsnotwendig sind, welche sachliche und personelle Ausstattung erforderlich ist und welcher Qualifikation des Personals es im Einzelnen bedarf.
Rz. 7
Die Art der Leistung richtet sich nach den im SGB XII aufgeführten Hilfearten unter Berücksichtigung von § 5. Insoweit sind zunächst als Leistungsgruppen die ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen zu unterscheiden, innerhalb deren eine Differenzierung durch Bildung von sog. Leistungstypen erfolgt (vgl. hierzu Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 2007, § 76 Rz. 4; Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 76 Rz. 8). Zu den Leistungen im Rahmen der Versorgung, Betreuung, Förderung und Pflege zählen insbesondere die Unterkunft und Verpflegung (so genannte Grundleistungen) sowie die Pflegemaßnahmen (insbesondere Betreuung, Förderung und Pflege). Allerdings gehört auch die räumliche und sächliche Ausstattung der Einrichtung jedenfalls dann mit zum Leistungsangebot, wenn in erster Linie stationäre Leistungen erbracht werden, deren Inhalt wesentlich von der Ausstattung der Räumlichkeiten mitbestimmt wird.
Rz. 8
Typische Regelungsgegenstände im Rahmen der Unterkunft und Verpflegung sind alle Leistungen, die den Aufenthalt des Leistungsempfängers in der Einrichtung ermöglichen. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Ver- und Entsorgung (Energie, Wasser, Abfall), die Reinigung aller Räumlichkeiten der Einrichtung, die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, die Ausstattung, die technischen Anlagen und Außenanlagen, die Wäscheversorgung (Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Wäsche sowie das Waschen und Bügeln von W...