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Mit der Neuregelung wird den Trägern der Sozialhilfe ein gesetzliches Prüfrecht aus besonderem Anlass hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität der vereinbarten Leistungen der Leistungserbringer eingeräumt. Die Vorschrift greife – so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/9522 S. 343 – ein Anliegen der Länder aus dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BR-Drs. 394/10, Beschluss) auf, die bestehenden Instrumente der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung zu optimieren. Eine effektive Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sei bereits 2003 anlässlich der Überführung der Vorschriften des BSHG in das SGB XII durch den Bundesgesetzgeber mit der Einfügung des § 75 Abs. 3 Satz 3 beabsichtigt worden. So haben im geltenden Recht die Träger der Sozialhilfe als Leistungsträger mit dem Leistungserbringer Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leistungen sowie für den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen zu vereinbaren. Die Praxis habe jedoch gezeigt, dass in der Umsetzung des damals neu eingefügten § 75 Abs. 3 Satz 3 Probleme aufgetreten seien, die in vielen Fällen den Abschluss einer entsprechenden Prüfungsvereinbarung verhindert haben.

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