Rz. 3
Mit § 78 Abs. 1 Satz 1 wird den Leistungsträgern ein gesetzliches Prüfungsrecht aus besonderem Anlass eingeräumt. Der durch die Vorschrift gestattete Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dient zum Einem der Gewährleistung einer qualitativ angemessenen Leistungserbringung und zum anderen einer wirtschaftlichen Verwendung der durch Steuergelder finanzierten Leistungen der Sozialhilfe (so BT-Drs. 18/9522 S. 343). Es soll sichergestellt werden, dass die finanziellen Mittel nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden und der Leistungserbringer seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten erfüllt. Im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sind Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
Satz 3 übernimmt inhaltsgleich den bisherigen § 77 Abs. 3 Satz 3. Durch Landesrecht kann von dem Kriterium "soweit tatsächliche Anhaltspunkte bestehen" abgewichen werden.
Mit den Sätzen 4 bis 6 ist es dem Träger der Sozialhilfe künftig rechtlich ermöglicht, seine Erkenntnisse an die Heimaufsicht zu übermitteln (hierzu: BT-Drs. 19/5456 S. 28). Die Gesetzesbegründung führt zu diesen Regelungen aus, dass Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden ein Austausch von erforderlichen Informationen sei (vgl. BT-Drs. 19/5456 S. 28). Mit den neuen Sätzen 4 bis 6 werde es dem Träger der Sozialhilfe künftig rechtlich ermöglicht, seine Erkenntnisse an die Heimaufsichtsbehörden zu übermitteln. Vor der Übermittlung seien die Daten grundsätzlich zu anonymisieren. Die Übermittlung von nicht anonymisierten personenbezogenen Daten sei ausnahmsweise nur in den Fällen zulässig, in denen dies zur Aufgabenerfüllung der Heimaufsichtsbehörden erforderlich sei und der Zweck sonst nicht erfüllt werden könne.
Rz. 4
Nach Abs. 2 erstreckt sich die Prüfung auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität der zwischen Träger der Sozialhilfe und Leistungserbringer vereinbarten Leistungen. Da eine unwirksame Leistung nicht wirtschaftlich sein kann, ist die Wirksamkeit der Leistung vom Prüfrecht erfasst. Soweit es sich um Erbringer von Leistungen nach dem Siebten Kapitel handelt, findet die Vereinbarung über die Qualität und Qualitätssicherung nach § 113 SGB XI bei der Prüfung der Qualität entsprechende Anwendung. Zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle können die Prüfungen gemäß Satz 1 in geeigneten Fällen unangemeldet erfolgen.
Rz. 5
Das Prüfungsergebnis ist dem Leistungserbringer gemäß Abs. 3 in schriftlicher Form mitzuteilen. Darüber hinaus ist das Prüfungsergebnis den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.