0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift tritt als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.
Durch Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2319) sind in Satz 2 mit Wirkung zum 1.10.2009 die Wörter "dem Heimgesetz" durch die Wörter "heimrechtlichen Vorschriften" ersetzt worden.
Mit Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst. Sie enthält nunmehr Regelungen zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung durch die Träger der Sozialhilfe.
Mit dem Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 18.4.2019 (BGBl. I S. 473) wurde die Vorschrift erneut mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.
Die Norm erhält einen neuen Satz 2 mit dem Inhalt, dass die Leistungsempfänger verpflichtet sind, dem Träger der Sozialhilfe die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
Mit der Ergänzung soll zukünftig klargestellt werden, dass der Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung verpflichtet ist und dabei auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie erforderliche Auskünfte zu erteilen hat (vgl. BT-Drs. 19/5456 S. 28). Außerdem wurden zum 1.1.2020 die Sätze 4 bis 6 angefügt, mit dem es dem Träger der Sozialhilfe künftig rechtlich ermöglicht wird, seine Erkenntnisse an die Heimaufsicht zu übermitteln (hierzu: BT-Drs. 19/5456 S. 28).
Durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 1 Satz 3 geändert. Sie folgt der Änderung des Begriffs des Medizinischen Dienstes.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit der Neuregelung wird den Trägern der Sozialhilfe ein gesetzliches Prüfrecht aus besonderem Anlass hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität der vereinbarten Leistungen der Leistungserbringer eingeräumt. Die Vorschrift greife – so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/9522 S. 343 – ein Anliegen der Länder aus dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BR-Drs. 394/10, Beschluss) auf, die bestehenden Instrumente der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung zu optimieren. Eine effektive Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sei bereits 2003 anlässlich der Überführung der Vorschriften des BSHG in das SGB XII durch den Bundesgesetzgeber mit der Einfügung des § 75 Abs. 3 Satz 3 beabsichtigt worden. So haben im geltenden Recht die Träger der Sozialhilfe als Leistungsträger mit dem Leistungserbringer Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leistungen sowie für den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen zu vereinbaren. Die Praxis habe jedoch gezeigt, dass in der Umsetzung des damals neu eingefügten § 75 Abs. 3 Satz 3 Probleme aufgetreten seien, die in vielen Fällen den Abschluss einer entsprechenden Prüfungsvereinbarung verhindert haben.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Mit § 78 Abs. 1 Satz 1 wird den Leistungsträgern ein gesetzliches Prüfungsrecht aus besonderem Anlass eingeräumt. Der durch die Vorschrift gestattete Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dient zum Einem der Gewährleistung einer qualitativ angemessenen Leistungserbringung und zum anderen einer wirtschaftlichen Verwendung der durch Steuergelder finanzierten Leistungen der Sozialhilfe (so BT-Drs. 18/9522 S. 343). Es soll sichergestellt werden, dass die finanziellen Mittel nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt werden und der Leistungserbringer seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten erfüllt. Im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sind Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.
Satz 3 übernimmt inhaltsgleich den bisherigen § 77 Abs. 3 Satz 3. Durch Landesrecht kann von dem Kriterium "soweit tatsächliche Anhaltspunkte bestehen" abgewichen werden.
Mit den Sätzen 4 bis 6 ist es dem Träger der Sozialhilfe künftig rechtlich ermöglicht, seine Erkenntnisse an die Heimaufsicht zu übermitteln (hierzu: BT-Drs. 19/5456 S. 28). Die Gesetzesbegründung führt zu diesen Regelungen aus, dass Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden ein Austausch von erforderlichen Informationen sei (vgl. BT-Drs. 19/5456 S. 28). Mit den neuen Sätzen 4 bis 6 werde es dem Träger der Sozialhilfe künftig rechtlich ermöglicht, seine Erkenntnisse an die Heima...