Rz. 3
Schiedsstellen sind nach Abs. 1 für jedes Land oder Teile eines Landes zu bilden. Von der zweiten Möglichkeit ist in Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht worden, wo 2 Schiedsstellen (eine für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf bei der Bezirksregierung Köln und eine für die Regierungsbezirke Münster, Detmold und Aachen bei der Bezirksregierung Münster) existieren (§ 1 Abs. 1 SchVO NW).
Rz. 4
In der ursprünglichen Fassung des damaligen § 80 Abs. 1 war die Schiedsstelle bei der zugehörigen Landesbehörde zu errichten. Damit war lediglich eine organisatorische Zuordnung gemeint. An der rechtlichen Selbständigkeit und der Unabhängigkeit der Entscheidung änderte die Regelung nichts. Mit Wirkung zum 7.12.2006 hat der Gesetzgeber die Worte "bei der zugehörigen Landesbehörde" gestrichen. Die Schiedsstellen sollen nunmehr in den Ländern dort gebildet werden, wo auch die jeweilige Durchführungsverantwortung der Hilfe liegt. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Kommunalisierung der Hilfen wollte der Gesetzgeber es den Ländern überlassen, wo die Schiedsstellen gebildet werden können (vgl. BT-Drs. 16/2711 S. 11 zu Nr. 12).
Rz. 5
Die Schiedsstelle ist Behörde im organisationsrechtlichen Sinne (vgl. Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, 2. Aufl. 2008, § 80 Rz. 10 m. w. N.; Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 7. Aufl. 2006, § 80 Rz. 7). Sie ist dementsprechend grundsätzlich beteiligungsfähig i. S. v. § 70 Nr. 2 SGG (beachte aber § 77 Abs. 1 Satz 4, wonach richtiger Klagegegner ggf. nicht die Schiedsstelle, sondern der andere Vertragspartner ist).
Rz. 6
Die Geschäftsführung obliegt der bei der Schiedsstelle einzurichtenden Geschäftsstelle. Diese ist insbesondere zuständig für die Entgegennahme von Anträgen und verfahrensvorbereitenden Schriftsätzen sowie für die rechtzeitige Ladung der Mitglieder und Beteiligten zur mündlichen Verhandlung.
Rz. 7
Die Zusammensetzung der Schiedsstelle folgt nach Abs. 2 dem Prinzip der gemeinsamen Mitverantwortung der Leistungsträger und der Einrichtungen für das Leistungsgeschehen und die Vergütungsgestaltung in der Sozialhilfe. Von einer echten Parität kann dagegen nicht die Rede sein, weil die Träger der Sozialhilfe auch als Träger von Einrichtungen in Betracht kommen. Die im Gegenzug drohende Pattsituation wird durch die Einrichtung eines unabhängigen Vorsitzenden vermieden.
Rz. 8
Die Vertreter der Einrichtungen und die Vertreter der Träger werden nach Abs. 3 Satz 1 jeweils von diesen bestellt. Das ist hinsichtlich der Träger insofern unproblematisch, als die örtlichen Träger mit den kommunalen Spitzenverbänden über Strukturen verfügen, die eine entsprechende Bestellung gewährleisten. Nicht geregelt ist allerdings, in welchem Verhältnis örtliche und überörtliche Träger vertreten sein sollen. Dementsprechend bestehen in den Ländern insoweit durchaus unterschiedliche Regelungen. Gleiches gilt für das Verhältnis der Vertreter der Einrichtungen. Bei diesen besteht zudem die Schwierigkeit, dass Strukturen, die die Beteiligung aller Einrichtungen bzw. Träger gewährleisten, zwar bei den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, nicht aber durchgängig bestehen. Das ist unter Legitimationsgesichtspunkten insofern fragwürdig, als der Schiedsspruch ggf. auch Außenseitererstreckung hat. Entsprechenden Bedenken kann nicht ohne weiteres mit dem Argument begegnet werden, dass die Interessen aufseiten der Einrichtungen regelmäßig gleichläufig seien. Vielmehr ist die Gefahr, dass Schiedssprüche Regelungen zur Abwehr von Konkurrenten enthalten, nicht von der Hand zu weisen. Der Gesetzgeber nimmt sie indessen in erster Linie aus Praktikabilitätserwägungen hin und trägt ihr jedenfalls insofern Rechnung, als bei der Bestellung der Vertreter der Einrichtungen die Trägervielfalt zu beachten ist (Abs. 3 Satz 2).
Rz. 9
Für jeden Vertreter ist wiederum ein Stellvertreter zu bestellen, der im Falle seiner Verhinderung tätig wird. Das ergibt sich unmittelbar aus Abs. 3 Satz 1 und 2.
Rz. 10
In § 81 ist nicht geregelt, wie die Vertreter zu bestellen sind, d. h. wie das Bestellungsverfahren abläuft. Damit fehlen jenseits von Abs. 3 auch bundeseinheitliche Regelungen zur Institutionalisierung eines Minderheitenschutzes. In § 81 Abs. 5 Nr. 2 werden die Länder ermächtigt, durch Ausführungsverordnung entsprechende Vorschriften zu schaffen. Hiervon ist jedoch nicht durchgängig Gebrauch gemacht worden.
Rz. 11
Abs. 3 Satz 6 regelt den Fall, in dem eine der dazu berufenen Vereinigungen kein Mitglied benennt. In diesem Fall bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreter. Es handelt sich um eine Ersatzvornahme, die ohne vorherigen Antrag allerdings nicht möglich ist.
Rz. 12
Nach Abs. 3 Satz 4 werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Los (Abs. 3 Satz 5). Ein Anwendungsfall für den Losentscheid liegt erst dann vor, wenn mindestens 2 Kandidaten benannt sind.
Vom Amt des Vorsi...